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Deutsche Bahn Bei Sturm gibt es für ZugverspätungenGeld zurück

Wegen des Sturms stellt die Bahn mancherorts den Zugverkehr ein. Kommt es wegen des Unwetters zu Ausfällen oder zu Verspätungen können Fahrgäste eine Entschädigung verlangen. Dazu nutzen sie am besten das Fahrgastrechte-Formular.

»Der Sturm war schuld!« - mit dieser Begründung kann die Bahn keine Entschädigung bei Zugverspätungen verweigern. Denn auch bei höherer Gewalt gibt es Geld zurück, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2013 entschieden (Rechtssache C-509/11). So gibt es bei einer Verspätung ab 60 Minuten 25 Prozent und ab 120 Minuten 50 Prozent des Fahrpreises zurück.
Um die Entschädigung geltend zu machen, füllen Kunden der Deutschen Bahn am besten ein Fahrgastrechte-Formular aus. Das erhalten sie entweder vom Zugbegleiter, an der DB Information, in den DB Reisezentren oder im Internet unter www.bahn.de/fahrgastrechte oder www.fahrgastrechte.info. Reicht der Kunde das Formular zusammen mit der Originalfahrkarte im DB Reisezentrum ein, erhält er dort direkt seine Entschädigung. Das Formular gibt es nicht nur für die Deutsche Bahn, sondern für alle Eisenbahnunternehmen.
Am einfachsten ist es, wenn der Zugbegleiter die Verspätung direkt per Zangenabdruck bestätigt. Fahrgäste können aber auch einen formlosen Antrag einreichen, erklärt eine Sprecherin der Bahn. Schließlich können auch die Mitarbeiter der DB Information und in den DB Reisezentren in der Regel bestätigen, dass ein Zug verspätet war. Lässt sich das Unternehmen nicht auf die Forderung ein, obwohl der Kunde von seinem Recht überzeugt ist, kann sich dieser an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden.
Service:
Die Servicehotline der Deutschen Bahn hat die Nummer 0180/699 66 33 (20 Cent/Anruf aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 60 ct/Anruf). Unter www.bahn.de/liveauskunft finden Fahrgäste aktuelle Infos zu Verspätungen.

(01.04.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.