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Deutsche Bahn Keine Entschädigung wegenZugausfall nach Unwetter

Die heftigen Sommergewitter der vergangenen Tage führten zu vielen Zugausfällen. Bäume fielen auf Gleise oder beschädigten Oberleitungen. Ihre Kunden muss die Bahn aber dennoch nicht entschädigen. Sie kann sich auf höhere Gewalt berufen.

Bahnkunden bekommen keine Entschädigung, wenn ihr Zug wegen eines Unwetters ausfällt oder sich verspätet. Ein Unwetter wie das vom Dienstag (6. August) sei höhere Gewalt, sagte ein Sprecher der Deutschen Bahn. Die Fahrgastrechte bei Verspätungen griffen in diesem Fall nicht. Normalerweise erstattet die Bahn Kunden bei mehr als einer Stunde Verspätung 25 Prozent des Ticketpreises und bei mehr als zwei Stunden 50 Prozent.
Wegen schwerer Gewitter am Dienstag verspäteten sich rund 2.000 Züge, oder sie konnten nur Teilstrecken befahren. Seit Mittwochmorgen seien alle Strecken wieder befahrbar, sagte der Sprecher. Allerdings wurden Störungen erwartet, «weil nicht alle Fahrzeuge da sind, wo sie sein sollten». Zu den Störungen zähle, dass sich Züge verspäten, Wagen anders als geplant gereiht seien oder dass statt eines ICEs zum Beispiel ein IC im Einsatz sei.

(09.08.13, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.