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Reisen werden immer häufiger im Internet gebucht und Urlaubsfotos gepostet. So hinterlassen User ihre Daten. Es entsteht ein Profil des Reisenden

Reisen werden immer häufiger im Internet gebucht und Urlaubsfotos gepostet. So hinterlassen User ihre Daten. Es entsteht ein Profil des Reisenden

Foto: Patrick Seeger

Die Reise der Daten Wie gläsern darf ein Urlauber sein?

Wir buchen online, nutzen Apps als Reiseführer und posten unsere Urlaubsfotos im Netz: Urlauber hinterlassen eine breite Datenspur. Und die soll nun zu Geld gemacht werden. Das gefällt nicht jedem.

Sie nennen es Checkpoint of the Future: Wer als Reisender viel über sich preisgibt und dessen Daten unverdächtig erscheinen, kommt am Flughafen schneller durch den Sicherheits-Check. Die Gedankenspiele des internationalen Airline-Verbands IATA sind nur ein Beispiel dafür, was im Tourismus künftig möglich werden könnte. Ein anderes: Wer heute im Netz »USA-Urlaub« sucht und morgen »Wohnmobil«, erhält gleich ein Mietangebot für einen Caravan in Kalifornien.

 
Wer reist, hinterlässt immer mehr Daten - schnell entsteht mit Computerhilfe ein Profil des einzelnen Reisenden. In der Reisebranche lässt das viele Augen leuchten. Doch Datenschützern treibt es Sorgenfalten auf die Stirn.
 
Ob beim Buchen, beim Bezahlen, am Flughafen, im Online-Reiseführer - die Datenspur endet erst, wenn der Urlauber nach der Heimkehr die schönsten Wochen des Jahres im Netz bewertet und seine Fotos einstellt. Der Datenschatz auf der Reise wächst nach und nach: Es beginnt mit Namen und Geburtsdatum und führt je nach Unternehmungen und Reiseziel bis zu politischen Interessen und Informationen über Krankheiten.
 
Schon knapp ein Drittel der Reisen buchen die Bundesbürger online, ergab die jüngste Reiseanalyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen. Immer mehr Informationen werden elektronisch erfasst - und lassen sich damit leicht auswerten. »Big Data« lautet das Zauberwort, das auch in dieser Woche auf der CeBIT in Hannover Schwerpunkt ist. Noch sind die Potenziale kaum ausgeschöpft, der Informationstechnik-Branchenverband Bitkom sieht in »Big Data« aber einen Milliardenmarkt. Daten sind Geld.
 
Darum geht es: Vorhandene Daten mit neuen Datensätzen verbinden und so Verhaltensmuster erkennen. Eine Ahnung davon, worum es geht, gibt beim Online-Einkauf der Werbe-Hinweis: »Kunden, die dieses Produkt gekauft haben, interessierten sich auch für...« Wie in einem Mosaik führen viele kleine Daten-Bausteine zunehmend zu einem genauen Bild des Kunden.
 
Touristiker hatten immer schon Zugriff auf viele Daten, erklärte Harald Eisenächer, Vizechef des Reservierungssystem-Anbieters Sabre, auf der Reisemesse ITB. Aber erst heute sei es möglich und bezahlbar, sie gezielt auszuwerten. »Reisende sind Datenmagneten«, meint Eisenächer. Beide - Unternehmen und Kunden - profitierten von der Auswertung. So könnten Apps Passagiere warnen, dass sie ihr Gate im falschen Terminal suchen, oder sie bieten ihm Bücher seines Geschmacks an, wenn er den Buchladen passiert.

 
Dem Datenschützer Peter Schaar ist dabei nicht wohl. »Es kann nicht sein, dass ich nur noch reisen kann, wenn ich einwillige, dass alle meine Daten ausgewertet werden«, kritisiert Schaar auf der ITB. Er warnt auch die Unternehmen: Schnell seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bedroht, wenn die Kundeninformationen in falsche Hände geraten. Viele teilen Schaars Unbehagen. Nach einer repräsentativen Umfrage für die Telekom will etwa nur jeder zehnte seine Daten für personalisierte Werbung preisgeben.
 
»Die Big-Data-Bewegung ist nicht aufzuhalten«, heißt es in einem aktuellen Papier der Deutschen Bank. Kosten ließen sich senken und Kunden gezielter ansprechen. Die Forschungsabteilung der Bank hält aber auch eine Warnung vor der »ungezähmten Macht« für angebracht: »Durch unverhältnismäßiges Datensammeln einiger Akteure könnte das Vertrauen in digitale Kanäle verlorengehen, zumindest spürbar sinken.« Mit fatalen Folgen für das Wachstumsfeld.
 
Schaar appelliert auch an die Kunden: »Gehen sie mit offenen Augen durchs Leben. Geben sie nicht unnötig alles preis, was der andere wissen will.«
 
(10.03.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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