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Norbert Fiebig ist Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV)

Norbert Fiebig ist Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV)

Foto: DRV

Terror Für Tourismus eine Herausforderung

Die Anschläge von Paris haben den Terror in die Stadt der Liebe gebracht. Gibt es jetzt Vorbehalte gegen islamisch geprägte Länder? Das kann sein, sagt der Präsident des Deutschen Reiseverbands. Jedem Pegida-Anhänger rät er daher: Fahren Sie mal nach Ägypten!

Der Terror ist eine große Herausforderung für den Tourismus. Weil er Urlauber verunsichert, beliebte Länder wie Ägypten und Tunesien destabilisiert - und weil er Vorurteile gegen Muslime und den Islam schürt. Das erklärt der Präsident des Deutschen Reiseverbands (DRV), Norbert Fiebig.

Für Pegida-Anhänger hat er eine klare Botschaft: Einfach mal ein muslimisches Land besuchen!  
 
Was bedeutet der Terror für den Tourismus?
 
Wir haben gesehen, dass der Terrorismus immer näher an uns heranrückt. Was jetzt in Paris passiert ist, hat nichts mehr mit dem gezielten Angriff auf Touristen zu tun, um die Wirtschaft und damit die Gesellschaft eines Landes zu destabilisieren - wie das in Tunesien der Fall war. Die Anschläge von Paris waren wahllos. Wir werden mit dieser höheren Gefährdung leben müssen, auch in unserem eigenen Land. Unseren Lebensstil nicht zu verändern, ist die einzige Antwort darauf.

 
Was heißt das für die Planung meiner nächsten Urlaubsreise?
 
Ich glaube nicht daran, dass sich der Terror langfristig auf das Reisen auswirken wird. Es wird aber Verlagerungen bei der Wahl der Reiseziele geben. Gänzlich vom Reisen abschrecken lassen sich die Deutschen nicht. Wenn wir jetzt nicht mehr in den Urlaub fahren, tun wir genau das, was die Terroristen wollen. Wir werden also trotzdem reisen.
 
Aber sind einige Länder wie Tunesien oder Ägypten jetzt nicht zu gefährlich geworden? Dort können neue Anschläge passieren.
 
Eine neue Bewertung der Sicherheitslage durch das Auswärtige Amt liegt derzeit nicht vor. Das Auswärtige Amt verfügt über eine Fülle von Informationen, unter anderem auch der Sicherheitsdienste. Es ist die einzige Stelle, die eine neutrale Bewertung der Sicherheitslage für Deutsche im Ausland geben kann. An dieser Bewertung orientieren sich die Reiseveranstalter.
 
Aber es kann einem deutschen Urlauber schon Angst machen, wenn er - wie zuletzt in Ägypten - im Land bleibt, während etwa britische Gäste wegen Terrorgefahr ausgeflogen werden...
 
Antwort: Ich würde nicht von Angst, sondern von Irritation sprechen. Die Analysen und Entscheidungen der Auswärtigen Ämter in Europa zu Risiken und Gefahren sind nicht immer gleich. Das ist einem Urlauber in der Tat schwer zu erklären. Es wäre sicher einfacher, wenn es ähnliche oder gleiche Empfehlungen der großen Länder geben würde.
 
Können Sie verstehen, wenn ein Urlauber sagt: Tunesien und Ägypten sind für mich jetzt erst mal gestorben?
 
Der Kunde muss und darf selbstverständlich selbst entscheiden, wohin er reist. Wenn er ein schlechtes Gefühl hat, weil er sich nicht sicher fühlt, fährt er woanders hin. Wir als deutsche Reiseindustrie haben aber auch ein solidarisches Interesse. Wir wollen gebeutelte Länder wie Tunesien und Ägypten nach Möglichkeit unterstützen. Das können wir leisten, wenn möglichst viele dorthin reisen. 
 
Haben Sie Angst, dass die Urlauber den islamischen Ländern wegen des Terrors jetzt den Rücken kehren?
 
Ja, das kann sein. Ich hoffe aber sehr, dass wir diese Entwicklung nicht sehen werden. Wir tun den islamisch geprägten Ländern damit Unrecht. Uns ist nicht damit gedient, wenn diese Gesellschaften instabil werden, weil der Tourismus ausbleibt. Wenn die Menschen dort Arbeit haben, dann ist das Terrorrisiko geringer. Der Tourismus ist auch eine Form von Entwicklungshilfe.
 
In Deutschland diskutieren wir viel über Pegida und Fremdenfeindlichkeit. Könnte für diese Leute eine Reise zum Beispiel nach Ägypten nicht eine gute Sache sein?
 
Persönliche Erfahrung hilft, Vorurteile zu vermeiden. Wenn ich mir Ägypten anschaue, dort auf den Markt gehe, den Menschen in ihrem Alltag begegne und einen erfahrenen Reiseleiter habe, der mich mit Land, Leuten und Kultur vertraut macht, dann merke ich: Das hat nichts mit dem Schreckensbild eines islamistischen Terroristen zu tun. Von daher ist es gut, wenn muslimische Länder bereist werden.

(23.11.2015, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.