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Warteschlangen am Airport: Am Düsseldorfer Flughafen und auch in Hamburg wird gestreikt.

Warteschlangen am Airport: Am Düsseldorfer Flughafen und auch in Hamburg wird gestreikt.

Foto: Malte Christians

Düsseldorf und Hamburg Streiks legen Flughäfen lahm

In Düsseldorf und Hamburg streikt erneut das Sicherheitspersonal, Verspätungen und Flugausfälle sind die Folge. Passagiere sollten wissen, welche Rechte sie jetzt haben.

Die Beschäftigten der Sicherheitskontrollen auf den Flughäfen in Hamburg und Düsseldorf sind am Donnerstag (14. Februar) in den Streik getreten. Sie folgten damit einem Aufruf der Gewerkschaft Verdi, um in den laufenden Tarifverhandlungen den Druck auf die Arbeitgeberseite zu erhöhen. An beiden Flughäfen waren am Morgen nur wenige Sicherheitsschleusen geöffnet, wodurch es zu vielen Verspätungen und Flugausfällen kam.

In Düsseldorf annullierten die Fluggesellschaften 122 Abflüge und 61 Ankünfte. Rund 24 000 Passagiere seien vom Streik betroffen, sagte ein Sprecher des Flughafens. Vom Hamburger Flughafen sollten am Donnerstag 17 200 Fluggäste bei 179 Abflügen starten. Da an beiden Standorten ein Nachtflugverbot herrscht, waren die Auswirkungen des Streiks erst am Morgen ab etwa 06.00 Uhr zu spüren.

Schon in den Morgenstunden bildeten sich an den Hamburger Sicherheitskontrollen lange Schlangen bis in die Terminals hinein. Viele Fluggäste warteten seit 3.00 Uhr früh am Flughafen in der Hoffnung, ihr Reiseziel trotz des Streiks zu erreichen. Auch in Düsseldorf rechnete ein Flughafen-Sprecher mit »erheblichen Beeinträchtigungen«.

Bereits im Januar hatte der Tarifkonflikt zwischen der Gewerkschaft Verdi und dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft BDSW für lange Warteschlangen und zahlreiche Flugausfälle gesorgt. Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt, welche Rechte Passagiere jetzt haben:

Betreuung: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen - unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Flugausfälle verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Ersatzbeförderung: Darauf haben Passagiere Anspruch. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es reichen zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel. Kunden können das telefonisch oder am Schalter fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket buchen. Denn dann ist fraglich, ob die Fluggesellschaft es übernimmt. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast außerdem das Recht, das Ticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.

Entschädigung: Anspruch auf Zahlungen haben Passagiere wegen Warnstreiks nicht, erklärt Degott. Denn dafür seien die Fluggesellschaften nicht verantwortlich. Es handle sich um einen Fall höherer Gewalt. Die Mitarbeiter seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen Drittstreik steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie die EU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Pauschalreisen: Hier ist die Rechtslage etwas anders. Es stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat - die Gründe für ein Nichterfüllen spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

Aktuelle Infos des Düsseldorfer Flughafens

Webseite Flughafen Hamburg

(14.02.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.