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REISE und PREISE

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Andreas Gebert

Russland oder Katar Was ist eigentlich ein Transitvisum?

Sich längere Zeit am Flughäfen oder in Städten aufzuhalten, gestatten einige Länder Reisenden nur, wenn sie ein Transitvisum dabei haben. Mit dem Visum sind die Länge des Verbleibs und auch die jeweiligen Orte festgehalten, wo sich der Reisende hinbegeben darf.

Wer durch Katar reist, braucht es. Wer für zwei Tage einen Zwischenstopp in Moskau einlegt, braucht es ebenfalls: ein sogenanntes Transitvisum. Im Namen steckt schon dessen Besonderheit, wie Alexander Braun vom Visa Dienst Bonn erklärt: »Transitreisen sind Durchreisen.« Ein Transitvisum sei also ein Durchreisevisum. Ein Transitvisum ist in der Regel für 24 bis 48 Stunden gültig, mitunter auch ein paar Tage. Das Visum kann auch beschränken, wo der Reisende sich im Land aufhalten darf - zum Beispiel nur am Flughafen oder nur in einer Stadt. Schanghai zum Beispiel habe ein Transitvisum, das es Urlaubern erlaubt, sich für 144 Stunden im Großraum der Stadt aufzuhalten, nennt Braun als Beispiel.

Um das Durchreisevisum zu bekommen, muss man einen Nachweis haben, dass man in ein Drittland weiterreist. Das können zum Beispiel Flugtickets sein. »Wenn man für das Drittland visapflichtig ist, muss man zudem auch das Folgevisum nachweisen«, erklärt Braun. Manchmal gibt es das Transitvisum bei der Einreise, manchmal muss man es vorab beantragen. Das Visum müsse man dann beispielsweise beim Check-in am Flughafen vorweisen können - sonst hebt der Flieger ohne den Reisenden ab.

(08.10.2016, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)