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WLAN für alle: Am Flughafen Köln-Bonn dürfen die Reisenden kostenlos und unbegrenzt surfen

WLAN für alle: Am Flughafen Köln-Bonn dürfen die Reisenden kostenlos und unbegrenzt surfen.

Foto: Flughafen Köln-Bonn

Kostenloses WLAN An diesen Airports gratis surfen

Immer mehr Airports ermöglichen ihren Passagieren, kostenlos Mails zu checken und sich am Tablet die Wartezeit zu vertreiben. In Deutschland sind Köln, Frankfurt und München am kundenfreundlichsten.
Schnell noch vor dem Abflug in die Whatsapp schauen oder gleich nach der Rückkehr die Fotos mit der knackigen Urlaubsbräune posten: Wer ins Flugzeug ein- oder aus dem Jet aussteigt, dessen erster Griff geht oft zum Smartphone. Immer häufiger ist dieser Griff auch noch richtig günstig. Denn zahlreiche Flughäfen bieten neuerdings Gratis-WLAN. Allerdings sind die Konditionen noch recht unterschiedlich. Ein Überblick.

 
Bunt schillern schicke Parfums und teure Uhren in den Duty-free-Shops am Frankfurter Flughafen. Umsonst gibt es da eigentlich überhaupt nichts. Außer Internet. Das ist am größten deutschen Flughafen nämlich seit kurzem kostenlos. Kurz vor der Hauptreisezeit hat der Betreiber Fraport mehr als 300 WLAN-Access Points für Passagiere und Besucher freigeschaltet. Die können das WLAN des Airports jetzt 24 Stunden am Tag gratis nutzen.
 
Mit dieser Offerte ist der Rhein-Main-Airport nicht allein. Ein vergleichbares Angebot macht der Flughafen Köln den Internet-Junkies bereits seit zwei Jahren: Dort ist das WLAN schon seit 2012 ganztags und unbegrenzt freigeschaltet. Und München zog inzwischen nach: Wo die Besucher des Flughafen zuvor nur 30 Minuten lang kostenlos surfen durften, wurde schnell der Hotspot aufgerüstet und der WLAN-Zugang unbeschränkt freigeschaltet. Auch am Wiener Flughafen Schwechat und am W. A. Mozart Airport Salzburg surft man schon länger kostenlos im World Wide Web - in Schwechat allerdings nur im Pier-Ost und im Pier-West sowie rund um die Restaurants.
 
Andere Flughäfen haben ebenfalls bereits nachgezogen, sind aber noch etwas knausriger. Seit dem Frühjahr funkt's zum Beispiel auch am Düsseldorfer Flughafen. Genauso wie in Nürnberg sind dort aber nur die ersten 30 Minuten Internet frei. Dann poppt eine Webseite auf, die kostenpflichtiges Weitersurfen anbietet. Hamburg, Amsterdam und Zürich zeigen sich etwas großzügiger und erlauben eine ganze Stunde Gratis-Surfen pro Tag. Berlin (beide Flughäfen) und Stuttgart hinken nach: Dort kostet das Internet vorläufig weiterhin ab der ersten Minute - und zwar vier bis fünf Euro pro Stunde. In Hannover finden Reisende kostenlose WLAN-Zugänge nur bei McDonald's und in der Marché Bakery sowie in den Lounges.
 
Unterschiede gibt es nicht nur bei der Dauer, sondern auch bei der Bequemlichkeit: Während man sich etwa in München z.B. via SMS registrieren muss, wählt man in Hamburg schlicht die Kennung des Sponsors "Turkish Airlines Free Wifi" aus, und schon kann's losgehen. Ärgerlich sind die Lösungen in Brüssel und Rom: Kostenlos ist da jeweils nur ein Bummelzug-WLAN, die Premiumvariante kostet Geld.
 
Wichtige Reiseziele weltweit sind da schon weiter: In den USA herrscht freier Internetzugang zum Beispiel in den Airports von San Francisco, Orlando/Florida, Denver, Las Vegas und New Orleans. Die Flughäfen von New York kassieren dagegen noch fünf Dollar pro Stunde oder acht pro Tag. Richtung Fernost können Urlauber an den Airports von Dubai, Singapur und Hongkong gratis surfen.
 
Weniger großzügig geben sich die klassischen Pauschalreiseziele: Die spanischen Airports wie Palma de Mallorca und Gran Canaria erlauben eine Viertelstunde Gratis-WLAN über die Webseite www.kubiwireless.com. Antalya bietet kostenlosen Internetzugang nur in den VIP und CIP Terminals und im Restaurant "Simit Sarayi" in Terminal 2. Kreta offeriert kostenlosen Wi-Fi-Access ausschließlich in der Airport-Lounge und in den Everest Restaurants.
 
Der Trend geht allerdings eindeutig zur Flatrate. Das lohnt sich auch für die Flughafenbetreiber: In aller Regel leiten sie die Passagiere erst einmal auf eine werbegepflasterte Webseite. Und zusätzlich bekommen sie so auch ihre eigenen Apps besser unters Volk.
 
 
(14.08.2014, Hans-Werner Rodrian, srt)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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