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Duty-free-Shops: Umsteiger müssen trocken bleiben

Duty-free-Shops: Umsteiger müssen trocken bleiben

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DUTY FREE SHOPS Umsteiger müssen trocken bleiben

Wegen der neuen Handgepäckregelung profitieren nur Fernreisende mit Nonstop-Flügen vom günstigen Alkoholkauf im Duty-free-Shop. REISE & PREISE sagt Ihnen, wie man die Duty-free-Falle umgehen kann.

Eigentlich wollte Fabian K. den Karibikurlaub am ersten Abend daheim bei einem Glas alten Rums noch einmal nachklingen lassen. Daraus wurde jedoch nichts. Denn sein zollfrei beim Abflug erworbener Edel-Rum liegt nun bei der Sicherheitskontrolle des Frankfurter Flughafens. Fabian K. ist nämlich in die Duty-free-Falle getappt.

So wie ihm ergeht es täglich Tausenden von Flugreisenden, die von Zielen außerhalb der EU heimkehren. Ihr Pech: Sie sind Umsteiger und müssen für den Weiterflug in die Heimat noch einmal durch die Sicherheitskontrollen. Und dort gelten seit vergangenen Herbst die verschärften EU-Regeln für die Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord. Im Handgepäck sind nur noch Flüssigkeiten, Gels, Cremes, Pasten und Sprays erlaubt, die in Behältern abgefüllt sind, die maximal 100 Milliliter fassen.

Die Flasche Rum oder Whisky aus dem Dutyfree- Shop dagegen darf nicht mit an Bord – auch wenn sie beim Abflug in Übersee im Sicherheitsbereich gekauft wurde, sich noch in einer Tüte des Shops befindet und der Passagier die Quittung vorweisen kann. Die Versiegelung durch die Shops wird als Ausnahmeregelung nur für Käufe in europäischen Duty-frees anerkannt. Einschließlich des beigefügten Kaufbelegs vom selben Tag werden die Beutel in der Regel von den Kontrolleuren an den Sicherheitschecks in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island akzeptiert.


Duty-free-Shops: Umsteiger müssen trocken bleiben

Über London nach Asien: Feriendrink nicht auf dem Weiterflug mitnehmen

Auch bei Passagieren, die erst zum Ferienort reisen, kann die Duty-free-Falle zuschnappen – wenn sie Umsteiger sind. Wer etwa über London nach Asien reist oder über Atlanta nach Florida, der kann seinen im Duty-free-Shop erworbenen Feriendrink nicht auf dem Weiterflug mitnehmen. Denn in den USA und zahlreichen weiteren Ländern gelten ähnlich scharfe Sicherheitsvorschriften für die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck wie in der Europäischen Union.

Umgehen kann die Duty-free-Falle nur, wer seinen Koffer nicht durchcheckt. Er kann dann die Einkäufe in den Koffer packen. Denn für den Kofferinhalt gibt es keine 100-Millilitergrenze bei Flüssigkeiten. Ob allerdings der Preisvorteil beim Einkauf die Mühe und den Zeitaufwand für das Kofferholen und Neu- Einchecken wettmacht, ist zweifelhaft.

Ein Auswuchs der EU-Regelung zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck ist mittlerweile wieder hinfällig. Kurz nach der Einführung im November 2006 landete am Flughafen Palma auf Mallorca auch kiloweise die mallorquinische Süßspeisenspezialität Ensaimada im Mülleimer. Die Gebäckstücke enthalten nämlich eine flüssige Füllung aus cabell d’àngel, übersetzt Engelshaar. Und da die Kuchen von der Größe her mehr als 100 Milliliter fassen konnten, galten sie für kurze Zeit als mögliches Versteck für Flüssigsprengstoff.
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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