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REISE und PREISE

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Jens Kalaene

Ein Schreiben reicht Wie Reisende ihren Urlaub an Dritte abgeben

Wer eine Pauschalreise nicht antreten kann, zahlt oft hohe Storno-Gebühren. Umso besser, wenn jemand aus dem Bekanntenkreis einspringt. Das ist grundsätzlich möglich.

Um eine Pauschalreise im Krankheitsfall an einen Dritten abzugeben, ist nur wenig Aufwand nötig. Das ist formlos möglich, zum Beispiel durch ein einfaches Schreiben, in dem festgehalten ist, wer statt einem selbst in den Reisevertrag eintritt. »Dies ist laut Gesetz bis zum Reisebeginn möglich,« erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale in NRW. Wichtig dabei: Alter und neuer Reisender haften als Gesamtschuldner, erklärt Wagner. Das bedeutet: Auch wenn der Ersatzurlauber in den Vertrag eintritt, kann sich der Veranstalter für die Zahlung der Reise und eventuelle Mehrkosten für den Austausch der Person an den ursprünglichen Vertragspartner wenden. »Etwa wenn der Ersatzurlauber aus irgendeinem Grund nicht zahlt, kann der Veranstalter das Geld von dem ersten Reisenden verlangen«, erklärt Wagner.

(29.09.2016, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.