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Emirates Kerosinzuschlag eingeführt

Fluggäste müssen nun auch bei Emirates einen Kerosinzuschlag bezahlen. Er ermögliche der Fluggesellschaft, »auf die jüngst erheblich angestiegenen Treibstoffkosten zu reagieren«, erklärte ein Sprecher des Unternehmens.

Bisher verzichtete Emirates im Gegensatz zu vielen anderen Airlines auf Kerosinzuschläge. Die Aufpreise werden für Buchungen ab dem 21. April fällig und sind nach Regionen gestaffelt. So verteuern sich Tickets für Flüge in den Nahen Osten, nach Westasien, Afrika und in den Indischen Ozean in der Economy Class um je 14 Euro für Hin- und Rückflug. Für Business Class und First Class werden jeweils 59 Euro zusätzlich fällig. Flüge nach Ostasien und Australien werden um 28 Euro in der Economy Class sowie um 97 Euro in Business und First Class teurer. Kinderermäßigungen gelten auch für die Kerosinzuschläge.

(21.04.2011, dpa)
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Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)