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Emirates Neue tägliche A380-Verbindungvon Frankfurt nach Dubai

Seit dem 1. September 2014 setzt Emirates täglich einen Airbus A380 auf der Strecke von Frankfurt nach Dubai ein.

Damit können Reisende auch ab Frankfurt mit der A380 abfliegen. Bisher mussten A380-Fans auf München ausweichen, von wo Emirates täglich sogar zwei Flüge mit diesem Maschinentyp einsetzt. Damit werden jetzt insgesamt 30 Destinationen mit dem größten Passagierflugzeug der Welt von EK angeflogen.
Passagiere der Business- und First Class können sich z. B. an der Bar der Bord-Lounge die Zeit vertreiben. First-Class-Gäste können sich in den 14 First-Class-Privatsuiten entspannen und kommen zusätzlich in den Genuss von zwei großzügigen Spa-Duschen. Auch die Anreise zum Airport und zurück gestaltet sich für diese beiden Buchungsklassen bequem mit dem Chauffeur-Service. Im Flughafen können sich diese Reisenden in den erstklassigen Lounges auf ihren Geschäftstermin vorbereiten oder einfach nur relaxen. Fluggäste in allen Klassen haben an Bord WLAN-Zugang und können das vielfach ausgezeichnete Bordunterhaltungsprogramm »ice« mit über 1.800 On-Demand-Kanälen genießen.
Durch den Einsatz dieses Flugzeugtyps werden täglich 165 zusätzliche Sitzplätze angeboten, inklusive der Sitze in der First Class und der Business Class. Reisende können jetzt mit der neuen Verbindung ab Frankfurt nach Mauritius, Mumbai, Bangkok, Beijing, Shanghai oder Sydney über das Drehkreuz Dubai durchgehend mit dem Emirates-Flaggschiff reisen.
Die A380 von/nach Frankfurt bietet ein einzigartiges Flugerlebnis mit insgesamt 519 Sitzplätzen, darunter 14 Privatsuiten in der First Class, 76 Flachbettsitzen in der Business Class und 429 Sitzen in der großzügigen Economy Class. Auch die großzügigen Gepäckbestimmungen können sich sehen lassen: Fluggäste in der Economy Class können mit 30 kg, in der Business Class mit 40 kg und in der First Class mit 50 kg Freigepäck reisen.
Flug EK45 verlässt Dubai um 8.25 Uhr und erreicht Frankfurt um 13.15 Uhr. Der Rückflug EK46 verlässt Frankfurt Airport um 15.20 Uhr und landet um 23.35 Uhr am weltweit ersten exklusiven A380-Terminal am Dubai International Airport, Concourse A. Alle Zeiten sind jeweils Ortszeiten.
Bereits vor Abflug können sich Reisende und A380-Fans bei einer virtuellen Tour einen Eindruck vom Flugerlebnis in der Emirates A380 verschaffen. Ein Zeitraffervideo zeigt die Entstehung der 50. Emirates A380, die im Juli 2014 an die Airline ausgeliefert wurde.

(02.09.14, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)