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Viele traumhafte Urlaubsziele sind nur mit langen Flügen erreichbar - dabei werden hohe Mengen an Schadstoffen ausgestoßen, die die Umwelt belasten

 

Viele traumhafte Urlaubsziele sind nur mit langen Flügen erreichbar - dabei werden hohe Mengen an Schadstoffen ausgestoßen, die die Umwelt belasten

EmissionszertifikateSo werden CO2-Emissionen bei Flügen kompensiert

Bei Flugreisen werden hohe Mengen CO2 und andere Schadstoffe ausgestoßen, die die Umwelt belasten. Urlauber können diesen Verbrauch aber mit einer Zahlung an ein Klimaprojekt kompensieren.

Wer den eigenen CO2-Verbrauch nach einer Flugreise kompensieren möchte, kann das über eine Zahlung an ein Klimaschutzprojekt tun. Im Internet gibt es zahlreiche Anbieter dafür. Die Idee: Das durch den Flug ausgestoßene CO2 wird an anderer Stelle eingespart. Hierfür kauft der Reisende Emissionszertifikate. Achten sollte man bei der Auswahl eines Projekt darauf, dass es ohne die Zertifikatserlöse nicht hätte durchgeführt werden können, erläutert das Umweltbundesamt (UBA) in seinem neuen Ratgeber »Freiwillige CO2-Kompensation durch Klimaschutzprojekte«. Beispiele sind Projekte zur Aufforstung von Wäldern oder für die Regeneration von Mooren. Hier wird CO2 gebunden. Seriöse Anbieter erkenne man unter anderem daran, dass sie nicht nur an Kompensationen ein Interesse zeigen, sondern ihren Kunden auch raten, Emissionen möglichst zu vermeiden oder zu verringern. Sie sollten auch offenlegen, wie sie die Emissionen kalkulieren und welchen Projekten in welchen Ländern die Zahlungen zukommen. Hilfreich können Qualitätsstandards sein, an die sich die Projekte halten. Zu den international am weitesten verbreiteten gehören laut UBA der »Gold Standard« und der »Verified Carbon Standard«. Zusätzlich sollte man sich aber mit dem jeweiligen Projekt auch beschäftigten und schauen, ob etwa ein Jahresbericht zur Verfügung gestellt wird und wie hoch die Verwaltungskosten sind. Manche Airlines bieten direkt bei der Buchung Ausgleichszahlungen an. Hier sollte man sich die Berechnungsmethode des sogenannten CO2-Fußabdrucks genau anschauen. Wird sie nicht transparent erläutert, raten die Experten des Umweltbundesamtes zum Nachrechnen ? Module dafür gibt es bei Anbietern von Ausgleichszertifikaten. Achten sollte man auf die Detailtiefe, wie etwa die Frage nach der Flugklasse. In der Business-Klasse haben Flugreisende prozentual einen größeren Anteil am CO2-Ausstoß des Fliegers, weil sie mehr Platz in Anspruch nehmen. Nach dem Erwerb der Zertifikate sollte der Anbieter einen Lösch-Hinweis zeigen, so der Rat der UBA-Experten. So haben Unternehmen nicht mehr die Möglichkeit, zusätzliche Zertifikate zu erwerben, um mehr Emissionen auszustoßen, als sie eigentlich dürften.


(10.08.2018, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)