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Entschädigung Fast jeder hundertste Fluggast hat Anspruch darauf

Flugreisende brauchen Verspätungen oder Ausfälle oft nicht einfach hinzunehmen. Ist die Fluggesellschaft schuld, muss sie für eine Entschädigung aufkommen. In Deutschland müsste das jährlich in rund 1,3 Millionen Fällen passieren - eigentlich.

Fluggesellschaften müssen fast jeden hundertsten Fluggast wegen zu spät oder gar nicht gestarteter Flüge entschädigen. In Deutschland haben pro Jahr rund 1,3 Millionen Passagiere so große Unannehmlichkeiten, dass die Fluggesellschaften ihnen laut EU-Fluggastrechteverordnung einen finanziellen Ausgleich zahlen müssten. Das teilt das Verbraucherportal Flightright mit, das verschiedene Flugdatenbanken ausgewertet hat, die alle Flüge sowie Verspätungen und Ausfälle erfassen. Damit hätten deutsche Verbraucher pro Jahr ein Anrecht auf rund 665 Millionen Euro.
Viele Airlines hielten sich jedoch nicht an die Verordnung der Europäischen Union. Entschädigungsanfragen würden in 80 Prozent der Fälle von vornherein zurückgewiesen. Eine Entschädigung steht Passagieren immer dann zu, wenn die Fluggesellschaft die Unannehmlichkeiten selbst verschuldet hat, etwa bei technischen Defekten. Anders ist die Lage bei außergewöhnlichen Umständen, wie zum Beispiele extremen Wetterverhältnisse.

(29.11.12, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.