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REISE und PREISE

Foto: Oliver Berg/dpa

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Erdbeben Wie in gefährdeten Gebieten schützen

Italien, Türkei, Nepal, Japan: Das sind einige der Urlaubsländer, die immer wieder von Erdbeben erschüttert werden. Wie sollten sich Touristen verhalten, wenn sie eines der Gebiete erkunden und auf einmal die Erde bebt?

Plötzlich wackeln die Häuser und die Erde zittert: ein Erdbeben. Anders als viele Einheimische wissen Touristen in Erdbeben-Gebieten nicht immer, wie sie sich verhalten sollten. Das Deutsche Geoforschungszentrum ( GFZ) gibt Tipps: 

Vorbereiten: Gute Vorbereitung ist wichtig, damit man bei einem Erdbeben schneller reagieren kann. Urlauber sollten in ihrer Unterkunft Fluchtwege ablaufen sowie mögliche Zufluchtsorte suchen. Mit Mitreisenden sollten sie für den Fall der Fälle einen markanten Treffpunkt außerhalb des Katastrophengebietes vereinbaren und einen Kommunikationsplan aufstellen.
 
Im Gebäude: Wer nicht direkt neben dem Ausgang im Erdgeschoss steht, sollte während des Erdbebens nicht versuchen, das Gebäude zu verlassen. Das ist am gefährlichsten, denn herumfliegende Gegenstände und Glassplitter können einen verletzen. Idealerweise sucht man Schutz unter stabilen Möbeln oder Türrahmen – und hält sich gut fest. Mit einem Arm sollte man seinen Kopf und sein Gesicht schützen. Abstand sollten Betroffene von Fenstern, Regalen oder Stehlampen halten.
 
Im Freien: Wer sich draußen aufhält, sollte sich bei einem Erdbeben schnellstmöglich einen freien Platz suchen –weit weg von Gebäuden, Bäumen oder Straßenlampen. Vorsicht auch am Fuße von Steilhängen: Dort besteht Steinschlag-Gefahr. Bebt die Erde an flachen Küstenregionen, sollten Urlauber ins Landesinnere möglichst zu einem erhöhten Punkt laufen. Das Erdbeben kann einen Tsunami auslösen.

(05.07.2017, dpa)
 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.