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REISE und PREISE

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Peer Grimm / dpa

Erdbebengebiete Wo ein sicherer Unterschlupf im Hotel ist

Erdbeben können Reisende in vielen Teilen der Welt erleben. Wie reagiert man dann? Gut ist vor allem zu wissen, wo im Hotelzimmer man im Fall der Fälle sicher ist.

In Japan und Italien bebt die Erde regelmäßig, Kalifornien und die Türkei sind Risikogebiete, und vor gut einem Jahr kam es in Nepal zur Katastrophe: Erdbeben sind in vielen Erdteilen eine ständig drohende Gefahr.

Einheimische lernen, wie sie damit umgehen sollen und sich währenddessen schützen. Touristen sollten sich bei Reisen in solche Gebiete auch vorbereiten. Aus den Tipps des Deutsches GeoForschungsZentrum (GFZ) in Potsdam für Bewohner solcher Gebiete können sich Touristen einige Tipps ableiten. Man sollte sich fragen: Wo sind im Hotelzimmer oder der Ferienwohnung geeignete Zufluchtsorte?

Das kann unter einem stabilen Tisch oder Bett sein. Bebt die Erde, sucht man darunter Schutz und hält sich so lange daran fest, wie die Erschütterung andauert - auch, wenn sich das Möbel bewegt. Ein alternativer Fluchtort ist ein stabiler Türrahmen. Oder man legt sich auf den Boden neben einer tragenden Innenwand und abseits von Außenwänden, Fenstern, Spiegeln, Bildern, schweren Möbeln, Bücherregalen und Kronleuchtern. Dabei Kopf und Gesicht mit verschränkten Armen schützen.

Das GFZ rät auch, einen Kommunikationsplan festzulegen. Alle Familienmitglieder wissen im Notfall dann, wenn sie voneinander getrennt werden, wo sie sich wiedertreffen können. Und zwar nach Möglichkeit außerhalb des Katastrophengebietes. Wichtig ist dabei aber, im Gebäude zu bleiben, bis die Erschütterungen vorbei sind. Am gefährlichsten sei es, das Gebäude während des Bebens zu verlassen, betonen die Experten. Herabfallende Gegenstände oder Glassplitter sind dann eine Verletzungsgefahr.

Es gibt aber eine Ausnahme: Ist man zum Anfang des Bebens im Erdgeschoss und in der Nähe einer Außentür, die direkt in den Garten oder auf einen offenen Platz führt, dann sollte man hinausgehen. Allerdings darf man wiederum nicht in eine enge Gasse flüchten.

(28.06.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.