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Stress kann man auch in einem Kurzurlaub abbauen

Stress kann man auch in einem Kurzurlaub abbauen

Foto: Karl-Josef Hildenbrand

Erholung auf Reisen Kurzurlaub bringt so viel wie längere Reise

Urlaub ist für viele die schönste Zeit des Jahres. Zwar haben längere Auszeiten noch Priorität, aber immer mehr Urlauber bevorzugen Kurztrips. Bringen kurze Auszeiten Berufstätigen die nötige Erholung?

Ob drei Wochen Urlaub oder ein Kurztrip: Die Länge eines Urlaubs hat Untersuchungen zufolge keinen Einfluss auf die Erholungswirkung. »Effekte wie Stress abbauen und sich wohler fühlen, unterscheiden sich bei Kurzurlauben nicht von denen längerer Reisen«, sagte die promovierte Psychologin und Wissenschaftlerin, Verena C. Hahn. »Das hat eine Zusammenfassung diverser Urlaubsstudien gezeigt«. Entscheidend sei die Möglichkeit, von der täglichen Arbeit abzuschalten.

 
Das Reiseverhalten der Bundesbürger hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert: Bevorzugt werden kurze Auszeiten im Jahr, wie die Stiftung für Zukunftsfragen in ihrer jüngst veröffentlichten Reiseanalyse 2013 feststellte. Ein Drittel der Befragten setzt mittlerweile auf kürzere Trips, vor 15 Jahren waren es erst Fünftel. Mit durchschnittlich zwölf Tagen erreichte die Urlaubsdauer 2013 einen Tiefpunkt, bilanzierte die Stiftung.
 
»Erholung findet statt, wenn alle funktionalen Systeme, die bei der Arbeit beansprucht sind, in der Freizeit ausgeglichen werden - wenn beispielsweise Schreibtischtäter ihre geistigen Tätigkeiten durch Sport ausgleichen«, erläuterte Hahn, die im Bereich Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz tätig ist. Wichtig für die Erholung sei, von der Arbeit abzuschalten: »Arbeit und Privatleben strikt zu trennen und in Auszeiten nicht erreichbar sein.« Aber auch wer arbeitslos sei, sollte Auszeiten von seinen Belastungen - wie der Jobsuche - nehmen.

 
Ideal seien Aktivitäten, die Vergnügen bereiten und genossen werden. Wichtig ist ein Gefühl von Kontrolle und Selbstbestimmung: »Ich kann machen, was ich will, und es macht mir Spaß«, sagte Hahn. Zurück im Alltag, könne der Urlaubseffekt schnell verpuffen. »Spätestens nach vier Wochen ist die gute Urlaubslaune wieder dahin. Dann ist man wieder im Alltag angekommen und wieder auf seinem üblichen Stressniveau.« Daher sollten Berufstätige auch auf tägliche Erholung und Auszeiten am Wochenende achten. Und wer von einer längeren Reise zurückkommt, sollte nach Empfehlung der Wissenschaftlerin den Akku nicht gleich in der ersten Arbeitswoche wieder auf 100 Prozent hochfahren.
 
(24.02.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.