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WLAN für alle: Am Flughafen Köln-Bonn dürfen die Reisenden kostenlos und unbegrenzt surfen

WLAN für alle: Am Flughafen Köln-Bonn dürfen die Reisenden kostenlos und unbegrenzt surfen

Foto: Flughafen Köln-Bonn

Erst surfen, dann boarden WLAN an deutschen Flughäfen

Viele Reisende wünschen sich unterwegs kostenloses WLAN. An den deutschen Flughäfen ist das Angebot aber höchst unterschiedlich. Oft muss man den Netzzugang bezahlen. Zwei Airport haben jedoch ein besonders herausragendes Angebot.

Das Internet ist zum täglichen Begleiter geworden. Geschäftsleute gehen ohnehin nicht ohne Smartphone aus dem Haus, und auch viele Urlauber wollen unterwegs nicht auf ihren Netzzugang verzichten. Da ist es nur logisch, wenn auch am Flughafen drahtloses Internet angeboten wird. Kunden, welche die Vorzüge einer Lounge nutzen dürfen, können in der Regel kostenlos online gehen. Doch die Angebote der Airports für den normalen Passagier sind durchaus unterschiedlich. Eine Übersicht.  
 
Köln-Bonn (CGN): Der Heimatflughafen von Germanwings darf sich als Vorreiter des kostenlosen WLANs an deutschen Airports sehen: Er bot als erster rund um die Uhr kostenloses WLAN für Besucher und Passagiere an. »Darauf sind wir durchaus stolz«, sagt Flughafensprecher Alexander Weise. »Das gehört für uns zu einem guten Service.« Nach einer einfachen Registrierung kann das freie Surfen beginnen. 
 
Frankfurt am Main (FRA): Auf dem größten Flughafen Deutschlands war das WLAN bis vor Kurzem noch lediglich 60 Minuten lang kostenlos - seit Juli dieses Jahres ist es jedoch 24 Stunden am Tag gratis. Der Nutzer muss sich registrieren und kann sich dann mit einem Code bei einem Hotspot der Telekom einloggen. Wer ohne mobiles Gerät reist, kann kostenpflichtige »Internetpoints« nutzen. 
 
Hamburg (HAM): Auch am Airport der Hansestadt können Passagiere und Besucher 60 Minuten umsonst über das Flughafen-WLAN surfen. Danach bezahlt man: 5 Euro für 1 Stunde, 10 Euro für 3 Stunden und 15 Euro für 24 Stunden. Für Vielflieger gibt es noch die Option, 30 Tage für 25 Euro zu surfen. Nach Angaben des Airports wird derzeit an mehr Bandbreite und einer besseren Verfügbarkeit des WLANs gearbeitet. Die Nutzung der »Internetpoints« ist kostenpflichtig. 
 
München (MUC): Am nach Passagierzahlen zweitgrößten deutschen Airport sind 30 Minuten Internetzugang über das WLAN kostenlos. Jede weitere Stunde schlägt mit 4,95 Euro zu Buche. An den stationären Computern im Flughafen kosten 5 Minuten bereits 50 Cent, eine Stunde liegt bei 1 Euro. Eine Erweiterung des WLAN-Services sei in Planung und werde noch in diesem Jahr umgesetzt, teilt die Presseabteilung mit. Das Thema sei den Passagieren »äußerst wichtig«.  
 
Düsseldorf (DUS): Am Drehkreuz Düsseldorf gibt es seit April dieses Jahres ebenfalls kostenlosen WLAN-Zugang für 30 Minuten. Darüber hinaus staffeln sich die Preise so: 4 Euro für eine halbe Stunde, 6 Euro für eine Stunde, 12 Euro für 4 Stunden. Der Hotspot wird von Vodafone betrieben. 
 
Berlin (TXL & SFX):  Im alten Flughafen Tegel gibt es kein kostenloses WLAN. Reisende und Besucher müssen über den Browser ihres mobilen Geräts einen kostenpflichtigen Provider wählen. Das gleiche gilt für den Airport Schönefeld.
 
Leipzig/Halle (LEJ): Umsonst ist der WLAN-Zugang nicht. 6,95 Euro für 60 Minuten werden beim Zugriff auf den Hotspot fällig. Das Drahtlosnetzwerk steht im Terminal B zur Verfügung.
 
(08.07.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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