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Fluggesellschaften dürfen dem aktuellen Urteil zufolge für aufgegebenes Gepäck Zusatzgebühren verlangen

Fluggesellschaften dürfen dem aktuellen Urteil zufolge für aufgegebenes Gepäck Zusatzgebühren verlangen

Foto: Roland Weihrauch

EU-Urteil Airlines dürfen Gebühren verlangen

Schnäppchen mit Haken: Wer einen sensationell günstigen Flug bucht, muss mit weiteren Kosten rechnen. Zum Beispiel für Koffer und Taschen. Das ist rechtens, urteilt der Europäische Gerichtshof. Allerdings müssen die Kosten abzusehen sein.

Fluggesellschaften dürfen für aufgegebenes Gepäck Zusatzgebühren verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag (18. September) entschieden. Eine spanische Regelung, die solche Aufschläge zumindest für den ersten Koffer verbietet, sei nicht mit EU-Recht vereinbar, urteilten die Richter (Rechtssache C-487/12). Für Handgepäck oder am Flughafen gekaufte Waren dürfen indes keine Zusatzkosten anfallen, unterstrichen die Richter - vorausgesetzt, normale Maße werden nicht überschritten.

 
Das Geschäftsmodell insbesondere von Billigflug-Anbietern bestehe darin, die Flüge selbst zu niedrigen Preisen anzubieten und für ergänzende Dienstleistungen zusätzliches Geld zu verlangen, so der EuGH. Dabei sei es »nicht auszuschließen, dass einige Fluggäste es vorziehen, ohne aufgegebenes Gepäck zu reisen, wenn dies den Preis ihres Flugtickets verringert.« Allerdings müssten die Kosten bei der Buchung klar vorherzusehen sein. Ob dies der Fall ist, müssten bei Bedarf nationale Behörden prüfen.
 
Im Gegensatz zu aufgegebenen Koffern und Taschen verursache Handgepäck der Fluggesellschaft keine zusätzliche Arbeit, deshalb dürften hierfür keine Zusatzgebühren erhoben werden.
 
Im konkreten Fall hatte eine Frau sich bei einer spanischen Verbraucherbehörde über die Billig-Fluggesellschaft Vueling aus der British-Airways-Gruppe beschwert. Für die Hin- und Rückreise aus La Coruña im Nordwesten Spaniens ins niederländische Amsterdam wollte die Frau mit drei Bekannten zwei Koffer aufgeben. Vueling verlangte hierfür im Jahr 2010 Extrakosten von insgesamt 40 Euro auf den Grundpreis von insgesamt 241,48 Euro.
 
Das zuständige Gericht in Spanien wollte vom EuGH wissen, ob eine spanische Regelung, die den Aufschlag untersagt, mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Antwort der europäischen Richter war ein klares Nein. Auf der Grundlage dieser Auskunft müssen deren spanische Kollegen nun über den Einzelfall entscheiden.
 
Gepäckgebühren im Überblick
 
Wer eine Tasche einchecken muss, tut das besser direkt beim Buchen und nicht erst später am Flughafen: Dort kostet es meist mehr. Eine Übersicht über verschiedene Tarife: 
 
Ryanair: Ein 15 Kilogramm schwerer Koffer kostet in der Nebensaison bei Anmeldung im Internet je nach Flug 15 bis 20 Euro. Wer sich erst am Schalter dazu entschließt, zahlt 30 bis 40 Euro.
 
Easyjet: Online werden zwischen 14 und 27 Euro fällig, am Schalter 35 Euro, am Gate sind es mit 55 Euro noch einmal mehr.
 
KLM: Die holländische Fluggesellschaft verlangt in der Economy-Klasse auf innereuropäischen Flügen für Koffer bis 23 Kilogramm 15 Euro bei Voranmeldung, 30 Euro am Flughafen.
 
Air Baltic: Direkt bei der Flugbuchung auf der Webseite des Unternehmens werden 24,99 Euro, am Flughafen 40 und am Flugsteig 60 Euro fällig.
 
Air Berlin: In allen Tarifen von Air Berlin ist ein Gepäckstück bis 23 Kilogramm inklusive. Der Just-Fly-Tarif, bei dem dafür Zusatzgebühren angefallen sind, wird nicht mehr angeboten.
 
Vueling: Das erste Gepäckstück bis maximal 23 Kilogramm kostet je nach Flugziel 13 bis 29 Euro online, am Flughafen sind es 35 Euro.
 
Germanwings: Bei der Lufthansa-Tochter ist ein Gepäckstück im Smart-Tarif inklusive, im Best-Tarif sind es zwei Stücke à 23 Kilogramm.
 


(19.09.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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