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Ist der Flugmodus angeschaltet, macht das Smartphone im Flugzeug keine Probleme mehr? Weit gefehlt: die enthaltenen Lithium-Batterien können überhitzen

Ist der Flugmodus angeschaltet, macht das Smartphone im Flugzeug keine Probleme mehr? Weit gefehlt: die enthaltenen Lithium-Batterien können überhitzen

Foto: Franziska Gabbert

Explosionsgefahr Lithium-Batterien im Flugzeug

Defekte Lithium-Akkus in Samsungs Galaxy Note 7 sind gefährlich. Daher verbieten viele Airlines das Anschalten der betroffenen Geräte. Doch ganz neu ist die grundsätzliche Gefahr nicht - und die Mitnahme von Lithium-Batterien in der Maschine ist immer schon beschränkt.

Lithium-Batterien stecken in Uhren, Notebooks, Smartphones oder Tablets sowie in vielen medizinischen Geräten. Darunter fallen auch wiederaufladbare Akkus.

Viele Fluggesellschaften beschränken grundsätzlich ihre Mitnahme - denn wenn eine Lithium-Zelle defekt ist, erhitzt sie sich auf bis zu 800 Grad. Und es kann eine Kettenreaktion bis hin zur Explosion folgen. Derzeit im Gespräch ist die Rückrufaktion von Samsung aufgrund von defekten Lithium-Ionen-Akkus im Smartphone Galaxy Note 7. Etliche Airlines erlauben die Mitnahme dieser Smartphones deshalb nicht mehr. Wie regeln deutsche Airlines grundsätzlich die Mitnahme von Lithium-Batterien?

 
Condor: Die Fluggesellschaft stützt sich auf die Vorschriften der International Air Transport Association (IATA). Demnach dürfen als Ersatz maximal zwei Lithium-Batterien mit einer Nennleistung bis zu 160 Wattstunden befördert werden. Wobei für jene Batterien mit einer Nennleistung über 100 Wattstunden extra die vorherige Zustimmung von  Condor nötig ist. Geschäftsleute könnte interessieren: Nicht erlaubt sind an Bord Aktenkoffer mit eingebauter Alarmanlage und dafür integrierter Lithium-Batterie.
 
Air Berlin: Hier geht es strenger zu. Mit den Batterien betriebene Unterhaltungselektronik darf zwar ins Handgepäck und im Koffer in den Laderaum. Aber: Ersatzakkus dürfen ausschließlich im Handgepäck geführt werden - und zwar in der Originalverpackung. Oder sie werden isoliert und vor dem Kontakt mit Metall geschützt. Überschreitet der Lithiumgehalt zwei Gramm und die Nennleistung 100 Wattstunden, muss die Airline den Transport zudem extra genehmigen. Es dürfen auch nur maximal zwei Ersatzbatterien ins Handgepäck. Davon betroffen sind etwa Kameras, Filmausrüstungen und medizinische Geräte. Hingegen haben kleine Camcorder, Uhren, Taschenrechner, Handys und Laptops eine geringere Nennleistung von unter 100 Wattstunden.
 
Lufthansa: Tragbare Elektrogeräte mit eingebauten Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Zellen dürfen ins Handgepäck und ins aufgegebene Gepäck. Allerdings ist die Mitnahme im Koffer beschränkt auf die Nennleistung bis 100 Wattstunden und zwei Gramm Lithium. Für das Handgepäck muss bei höheren Werten dann auch eine Erlaubnis der Airline vorliegen. Ebenfalls gar nicht erlaubt sind an Bord Aktenkoffer mit Lithium-Batterie.
 
Bei Ersatzbatterien, dazu gehören auch Powerbank, gilt ebenfalls: Bei höheren Werten muss die Airline zustimmen. Außerdem darf man dann nur zwei Stück pro Person mitnehmen.
 
Ersatzteile mit Nennleistung unter 100 Wattstunden und zwei Gramm Lithium als Ersatz dürfen auch nur in Mengen, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, in die Kabine. Und die Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein. Das geht etwa mit Klebeband über den Polen oder Kontaktflächen. Für medizinische Geräte sowie Rollstühle gibt es extra Regelungen.
 
(06.10.2016, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.