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Mit dem Fastenmonat steht der Glaube für viele Muslime ganz im Mittelpunkt ihres täglichen Lebens

Mit dem Fastenmonat steht der Glaube für viele Muslime ganz im Mittelpunkt ihres täglichen Lebens

Foto: Dedi Sinuhaji

Fastenmonat Ramadan Was das für Urlauber bedeutet

Der Fastenmonat Ramadan ist Muslimen heilig. Im neuen Monat des islamischen Mondkalenders sollen Muslime von Tagesanbruch bis Sonnenuntergang unter anderem auf Essen und Trinken verzichten. Welche Auswirkungen hat das auf einen Urlaub in islamisch geprägten Ländern?

In islamisch geprägten Ländern wird jetzt wieder der Ramadan gefeiert. Gläubige Muslime essen und trinken in dieser Zeit tagsüber nichts. Der Fastenmonat hat auch Auswirkungen auf Urlauber zum Beispiel in Ägypten, Tunesien und Marokko.

»Außerhalb von Hotels haben viele Stände und Restaurants nicht geöffnet«. Das erklärt die Islamwissenschaftlerin Sarah Albrecht von der Freien Universität Berlin. Anders sieht es in den Ferienanlagen aus: Dort gebe es selbstverständlich auch tagsüber Getränke und Essen.

 
Das bestätigt auch der Reiseveranstalter FTI, Marktführer für Ägypten auf dem deutschen Markt: Innerhalb der Hotelanlagen gebe es für Reisende keine Einschränkungen während des Fastenmonats. Und auch außerhalb von Hotels lassen sich in den Urlaubsregionen unter Umständen Touristenrestaurants finden, die nicht geschlossen sind.
 
Eine andere Frage ist, wie sich Urlauber selbst während des Ramadan verhalten sollten. »Einigen Muslimen macht es sicher nichts aus, wenn ein Urlauber tagsüber etwas trinkt oder isst«, sagt Albrecht. »Andere würden dies in der Öffentlichkeit womöglich als störend empfinden.« Hier sei Fingerspitzengefühl gefragt: »Der Reisende muss selbst abwägen, ob er es für angemessen hält, wenn er zum Beispiel in einer Gruppe fastender Menschen seine Wasserflasche herausholt.«
 
Anders als mancher Urlauber glaubt, ist der Ramadan keinesfalls ein eher trostloser Monat - das Leben tobt nach Sonnenuntergang, nach dem Signal zum Fastenbrechen. »In vielen mehrheitlich muslimischen Ländern gibt es abends während des Ramadan ein reges Leben auf der Straße«, sagt Albrecht. Sven Schikarsky, Pauschalreisechef bei FTI, bestätigt: Es wird in dieser Zeit viel gefeiert. »Ich vergleiche Ramadan im Orient gerne mit der Adventszeit in Europa«, sagt der Touristiker. Der Ramadan dauert 2016 vom 6. Juni bis zum 4. Juli.

(07.06.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.