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Zu gut um wahr zu sein? Solche Schnäppchenpreise entstehen zum Beispiel durch Fehler im System. Eine Garantie dafür, so günstig zu verreisen, gibt es damit aber nicht

Zu gut um wahr zu sein? Solche Schnäppchenpreise entstehen zum Beispiel durch Fehler im System. Eine Garantie dafür, so günstig zu verreisen, gibt es damit aber nicht

Foto: Andrea Warnecke

Fehler im System Mit »Error Fares« günstig verreisen

Reiseportale bieten manchmal extrem günstige Flüge - fast schon zu gut um wahr zu sein. Kein Wunder: Error Fares entstehen durch Fehler in den Computersystemen. Wer einen solchen Tarif ergattert, fliegt zum absoluten Schnäppchen-Preis. Doch das klappt nicht immer.

Von London nach China und zurück für nur 199 Euro? Das klingt unmöglich. Doch erst Ende August zeigte das Reiseportal Tripdoo einen solchen Flug an. Auch andere Portale verbreiten vergleichbar günstige Schnäppchen-Angebote. Error Fares werden diese Tarife genannt.

Von einem Angebot im eigentlichen Sinne kann dabei gar keine Rede sein. »Error Fares sind keine bewusst gesteuerten Tiefstpreise, sondern ein Buchungssystemfehler«, erklärt Claudia Nehring vom Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL). Dabei wird versehentlich ein falscher Preis eingetragen, entweder vom Computer oder von einem Menschen. Häufig fehlt einfach eine Ziffer. Die Airline verkauft den Beispielflug nach China ungewollt für 199 statt 1.199 Euro.

 
Antonius Gress, Gründer der Website Error Fare Alerts, kennt weitere Gründe für die Niedrigpreise: »In anderen Fällen werden Gebühren wie Flughafen- oder Kerosinsteuern vergessen. Oder es kommt bei der Umrechnung der Währungen zu Fehlern.« Flugreisende dürfen sich über unschlagbar günstige Preise freuen - aber nicht oft. »Solche Fehler treten extrem selten auf. Sie sind die ganz große Ausnahme«, sagt Johannes Winter vom Ferienflieger Condor.
 
Die Tarife sind im Netz aber schnell auffindbar, zum Beispiel auf Urlaubspiraten, Urlaubsguru, Exbir, Tripdoo, Travel Chapter, Traveldealz oder Urlaubstracker. Die Portale informieren ihre Nutzer über Social Media und Newsletter über die Error Fares. In jedem Fall gilt es dann, schnell zu sein. Die Preisfehler sind selten länger als zwei oder drei Tage verfügbar. Und der Tarif gilt nur für einen bestimmten Zeitraum und für ein konkretes Ziel.
 
Selbst wenn der Urlauber bucht, hat er damit noch keine Sicherheit, dass er den Flug für den vereinbarten Preis antreten kann. »Die Buchung auf einer Website gilt noch nicht als rechtlich verpflichtender Vertrag. Erst mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung oder des Vouchers kommt ein Vertrag zustande«, erläutert Gress.
 
Je länger der Fluggast nach dem Erhalt der Buchungsbestätigung keine Kündigung des Vertrages bekommt, desto wahrscheinlicher sei es, dass er die Flugreise antreten kann. »Nach zwei Wochen wird nur noch sehr selten gekündigt«, weiß Gress aus Erfahrung. Doch selbst damit ist die Unsicherheit noch nicht vorbei, denn schließlich sind Error Faires keineswegs im Interesse der Airlines.
 
»Auch nach dem Erhalt der Buchungsbestätigung kann der Vertrag der Fluggastbeförderung noch von der Airline gekündigt werden«, sagt Jan Bartholl, Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht. »Die Airline muss dafür unverzüglich innerhalb weniger Tage den Vertrag anfechten und darlegen, dass es sich um einen Fehler handelt.«
 
Dagegen kann der Fluggast wiederum klagen, etwa wenn der Fehler der Airline nicht logisch nachvollziehbar ist. Allerdings dauert es etwa ein halbes Jahr, bis solche Rechtsstreitigkeiten vor Gericht landen, so dass der Flug in vielen Fällen längst geflogen ist. Überhaupt sind Verfahren vor Gericht wegen Error Fares sehr selten.
 
Das liegt vermutlich daran, dass Fluggästen bewusst ist, dass sie einen Fehler ausgenutzt haben. Oder die Airline will sich den Ärger ersparen und kündigt den Vertrag nicht. Jeder muss selbst wissen, ob diese Ungewissheit es wert ist. Aber klar, ein Flug nach China und zurück für 199 Euro ist verlockend.
 
(23.11.2016, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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