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Eine Passagiermaschine der Fluggesellschaft Tuifly steht auf dem Vorfeld des Flughafens Frankfurt

Eine Passagiermaschine der Fluggesellschaft Tuifly steht auf dem Vorfeld des Flughafens Frankfurt

Ferienflieger Ab Winter 2020/21 Langstreckenflüge bei Tuifly

Zwei Boeing 787 Dreamliner sollen im Winterflugplan des kommenden Jahres für Tuifly den Auftakt für Fernflüge geben. Sie sollen deutsche Flughäfen mit Zielen in der Karibik und in Mexiko verbinden.

Der Ferienflieger Tuifly baut vom Winter 2020/2021 an ein Angebot an Langstrecken-Verbindungen aus Deutschland auf. Nach entsprechenden Verhandlungen mit der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) bestätigte der Tui-Konzern jetzt die Pläne.

In einem ersten Schritt sollen zunächst nur zwei Boeing 787 Dreamliner im Winterflugplan des kommenden Jahres deutsche Flughäfen mit Zielen in der Karibik und in Mexiko verbinden. Es ist aber auch von einem «geplanten Flottenaufbau» die Rede.


Von Belgien, Großbritannien, den Niederlanden und Skandinavien aus gibt es bei Tui bereits Fernflüge. Tuifly-Geschäftsführer Oliver Lackmann sagte, mit den Strecken aus Deutschland könnten auch Zubringerflüge zu Kreuzfahrten sowie zu konzerneigenen Hotels an den Fernzielen bedient werden.

Am Mittwoch hatte die Tarifkommission der VC nach längeren Verzögerungen Fortschritte in den Gesprächen mit dem Management gemeldet. Dabei kam auch ein Schlichter zum Einsatz. Die diskutierten Kostensenkungen und Mehrarbeit, mit denen Investitionen in größere Maschinen ausgeglichen werden könnten, waren bei den Vertretern der Piloten zunächst auf Skepsis gestoßen.

(22.11.2019, dpa)

 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)