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Der Club Med ist auf der Fernstrecke Vorreiter, die Anlagen liegen auf der ganzen Welt - zum Beispiel auf der Karibikinsel Martinique

Der Club Med ist auf der Fernstrecke Vorreiter, die Anlagen liegen auf der ganzen Welt - zum Beispiel auf der Karibikinsel Martinique

Foto: Club Med

FernreiseN Cluburlaub auf der Fernstrecke

Die deutschen Clubmarken – allen voran die TUI-Gruppe – eröffnen künftig verstärkt Anlagen auf der Fernstrecke. Das Konzept von Robinson & Co. wird sich dadurch ändern, die Gäste auch. Andere Club-Ketten haben es vorgemacht.

»Hallo, ich bin der Horst«, sagt Horst - und nimmt Platz. Am eigenen Tisch. Einfach so. Für viele Club-Neulinge ist das absolut gewöhnungsbedürftig.

Auch dass jeder Gast bei Robinson von den Mitarbeitern geduzt wird, als hätte man in der Schulzeit den Lehrern gemeinsam Streiche gespielt, halten nicht Wenige anfangs für einen Scherz. Und trotzdem: Das Konzept des Cluburlaubs hat sich durchgesetzt.

 
Heute steht der Cluburlaub in deutschen Reisekatalogen vor einer Neuausrichtung. Zwar begreifen viele ältere Stammgäste die Clubs von Robinson nach wie vor als Ferienbotschaften der Bundesrepublik – die Internationalisierung der Gästeschaft hat aber längst begonnen. Das zeigt sich daran, dass die Betreiber künftig verstärkt auf Zielgebiete auf der Fernstrecke bauen.
 
Allen voran setzt die TUI-Gruppe auf diesen Trend. Zwar hat man erst einen von 24 Clubs außerhalb Europas im Programm, auf den Malediven. Aber man arbeite intensiv am Ausbau des Angebots auf der Fernstrecke, sagt Thomas Pietzka, Leiter TUI Hotels & Resorts. Bereits im nächsten Jahr wird auf den Malediven der zweite Robinson Club eröffnen. Und man befinde sich derzeit in Verhandlungen für Clubanlagen in Asien und Mexiko. Auch Thailand ist eine Option. Auch für die Clubmarke Magic Life seien in den kommenden Jahren Anlagen auf der Fernstrecke nicht ausgeschlossen, so Pietzka.
 
Die Gründe liegen auf der Hand: Die Airlines haben in den vergangenen Jahren massiv Überkapazitäten in Richtung Asien und in die Karibik geschaffen. Weil so der Flugpreis sinkt, werden Ziele auf der Fernstrecke in den Katalogen günstiger - und somit für immer mehr Reisende eine Option. Darüber hinaus bieten viele Fernziele im Gegensatz zu Europa 365 Tage Sonne im Jahr.
 
Doch was wird in fernen Ländern aus dem liebgewonnenen »deutschen« Clubkonzept? Damit ist es in Teilen vorbei. Die Anlagen auf anderen Kontinenten werden auch aktiv an Reisende aus Asien und Amerika mitverkauft. Auf den Malediven liegt der Gästemix bei Robinson heute schon bei 50:50. Das Konzept »Made in Germany« soll zwar nach Konzernangaben »spürbar bleiben« – aber mit mehr Internationalität.
 
Einen Schritt weiter als der Reiseriese aus Hannover ist der Club Med. Von den aktuell 66 Resorts der Franzosen liegen 26 auf der Fernstrecke. Genau genommen war die Clubkette mit Sitz in Paris ja der Erfinder des Cluburlaubs. In Sachen Fernstrecke war Club Med der Vorreiter: »Unser erster Club mit weiter Fluganreise eröffnete 1955 auf Tahiti«, sagt Valérie Bensiek, Geschäftsführerin des Club Méditerranée in Deutschland. In der Dominikanischen Republik war man das erste internationale Hotel überhaupt. »Und am Bau der Landebahn in Punta Cana waren wir maßgeblich beteiligt«, ergänzt Bensiek.
 
In Deutschland spielte das Produkt wegen des stark auf Frankreich zugeschnittenen Konzepts lange überhaupt keine Rolle. Doch durch die neue Lust auf Exotik ist die Marke wieder angesagt: Das Produkt ist qualitativ auf Augenhöhe mit dem deutschen Marktführer Robinson, bietet mit sieben Resorts in der Karibik, einer Anlage in den USA, drei in Brasilien, fünf im Indischen Ozean und zehn Clubs in Asien aber viel mehr Auswahl. Und in Kürze kommen neue Clubs dazu.
 
Der einzige Clubanbieter, der heute kein Haus mehr auf der Fernstrecke betreibt, ist Aldiana. Und das obwohl die Marke aus Oberursel im Jahr 1973 sehr erfolgreich im Senegal gestartet war. Allerdings schaue man auch »in alle Richtungen« und sei »offen für Fernziele«, erklärt Max-Peter Droll, Geschäftsführer von Aldiana. Man suche »definitiv nach Ganzjahresbetrieben mit guter Fluganbindung«.
 
Doch egal ob Robinson, Aldiana oder Club Med: Ein Horst, der sich mit einem kurzen Nicken einfach dazusetzt, den wird es auch auf in der Ferne immer geben. Die Asiaten werden sich daran gewöhnen müssen.
(27.09.2016, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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Foto: R&P

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