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Auch Thailand steht auf der Liste der beliebtesten Fernreiseziele ganz oben

Auch Thailand steht auf der Liste der beliebtesten Fernreiseziele ganz oben

Foto: Sebastian Kahnert/dpa/dpa-tmn

Fernreisen Die beliebtesten Reiseziele der Deutschen

Wenn die Deutschen Urlaub machen, dann am liebsten im eigenen Land. Doch viele möchten neue Kulturen kennenlernen, in Europa und darüber hinaus. Einige begeben sich auf eine Fernreise - und da liegt ein Ziel unangefochtenen an der Spitze.

Urlaub an Nord- oder Ostsee, Wandern in Bayern oder Österreich, Sonne tanken auf Mallorca oder Kreta: So sehen viele Reisen der Deutschen aus. Doch welche Ziele sind weltweit am beliebtesten?

Die meisten machen Urlaub im eigenen Land. Unter den Zielen in Europa und rund ums Mittelmeer liegen Spanien, Italien, Türkei, Österreich und Griechenland vorne - in dieser Reihenfolge. Doch manchen Urlaubern reicht das nicht, sie gönnen sich ab und zu eine Fernreise.

 
Klarheit herrscht beim meistbesuchten Fernreiseziel der Deutschen: Es sind die USA. Im Jahr 2015 kamen 2,27 Millionen Besucher aus der Bundesrepublik. Im vergangenen Jahr dürften es wegen des starken Dollars etwas weniger gewesen sein, die offiziellen Zahlen liegen noch nicht vor. Doch das ändert nichts an der Spitzenposition: »Die Nummer eins sind ungeschlagen die USA«, sagt Torsten Schäfer, Sprecher des Deutschen Reiseverbands (DRV).
 
Geht man nach Ländern, liegt Thailand mit rund 840 000 Besuchern aus Deutschland auf Platz zwei. Der DRV jedoch vergleicht nicht Länder, sondern Reiseregionen. Und da ist auch die Karibik vorne mit dabei. Wichtige Ziele dort sind die Dominikanische Republik, Kuba und Mexiko mit jeweils deutlich mehr als 200 000 jährlichen Besuchern aus der Bundesrepublik.
 
Touristische Schwergewichte in Asien sind zudem Indonesien samt Bali mit gut 230 000 Besuchern aus Deutschland sowie China ohne Hongkong mit 650 000 deutschen Gästen (jeweils 2016). Hier zeigt sich aber eine weitere Schwierigkeit: Bei den Einreisen wird oft nicht unterschieden, ob diese zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken erfolgen. China als wichtiger Handelspartner Deutschlands dürfte besonders viele Geschäftsreisende in der Bilanz verbuchen. Das gilt zum Beispiel auch für Indien.
 
Fraglich ist, ob man die Vereinigten Arabischen Emirate als Fernstreckenziel definieren kann. Der DRV tut es nicht. Allein Dubai jedenfalls besuchten 2016 rund 460 000 Gäste aus Deutschland.
 
In Afrika südlich der Sahara hat vor allem Südafrika zugelegt und verzeichnete im vergangenen Jahr einen neuen Rekord: Insgesamt kamen laut South Africa Tourism 311 832 deutsche Touristen. Die Malediven und Mauritius kommen laut DRV jährlich auf jeweils 100 000 Deutsche. Australien liegt bei insgesamt 200 000 Besuchern aus Deutschland, Brasilien bei 250 000. Insgesamt haben 2016 mehr als 5,5 Millionen Deutsche eine Fernreise bei deutschen Reiseveranstaltern gebucht. Hinzu kamen Reisende, die individuell unterwegs waren.

(06.04.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.