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FKK am Strand: Wo man (nicht) nackt baden darf

FKK am Strand: Wo man (nicht) nackt baden darf

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FKK AM STRAND Wo man (nicht) nackt baden darf

Im Urlaub möchte so mancher gerne nahtlos braun werden. Doch was hierzulande kaum noch jemanden aufregt, kann in anderen Ländern für viel Ärger sorgen. Denn »oben ohne« ist längst nicht überall erlaubt. Wer beim Sonnenbaden komplett auf Stoff verzichten möchte, riskiert in einigen Ländern hohe Geldbußen bis hin zu Gefängnisstrafen, wenn er sich gegen die regionalen Verbote widersetzt.

Das gilt besonders für arabische Länder. Hier ist »oben ohne« oder sogar Nacktbaden aus religiösen Gründen verboten. Selbst in den USA drohen dafür Strafen, weil es auch dort meistens nicht gestattet ist, sich halbnackt in die Sonne zu legen. Lediglich an einigen Stränden in Florida und Miami hat niemand etwas dagegen, wenn »Sie« das Bikini-Top ablegt.

In Mexiko hingegen ist es gesetzlich untersagt, wenngleich es an einigen wenigen Badestränden stillschweigend in Kauf genommen wird. Ähnlich verhält es sich übrigens auf Jamaika, wo das Oben-ohne-Baden in den meisten Touristenzentren zwar »normal« geworden ist. Offiziell erlaubt ist es jedoch nicht. Aus demselben Grund sollten Frauen auch in der Dominikanischen Republik an öffentlichen Stränden den Bikini anbehalten.

Noch strengere Verbote herrschen in einigen asiatischen und afrikanischen Urlaubsländern. So ist oben ohne beispielsweise in Thailand, Indien und Indonesien verboten - auch wenn es in einigen Touristenzentren inzwischen toleriert wird. Unbedingt auf korrekte Badekleidung achten sollten Urlauber jedoch in Malaysia und auf den Malediven, wo Nacktheit am Strand mit hohen Geldstrafen bestraft wird. In Malaysia riskiert man sogar bis zu drei Jahren Gefängnis für hüllenlos in der Öffentlichkeit.


FKK am Strand: Wo man (nicht) nackt baden darf
 

Hong Kong und Kenia: Geldbußen oder Gefängnisaufenthalte

Auch wer an den Stränden von Hong Kong und Kenia textilfrei in die Fluten springt, der muss mit Geldbußen oder längeren Gefängnisaufenthalten rechnen.

Wenig Aufsehen erregt oben ohne hingegen in Australien. Wer ganz auf Badesachen verzichten möchte, sollte dies jedoch auch in Down Under auf ausgewiesene FKK-Strände beschränken.

Auch in Europa, wo seit den 1980er-Jahren an Stränden und Hotelpools blanke Busen zum gewohnten Anblick gehören, wird zu viel nackte Haut nicht überall gern gesehen. So ist es in der Türkei ratsam, sich an öffentlichen Stränden nur mit Badeanzug oder Bikini zu zeigen - und selbst am Hotelpool bedarf es einer Genehmigung des Hoteliers, die Badekleidung abzulegen. Wer auf Korsika die Hüllen fallen lassen will, der tut gut daran, sich damit auf die ausgewiesenen FKK-Strände zu beschränken - andernfalls riskiert er ein saftiges Bußgeld.

In den Ferienregionen und auf den Urlaubsinseln in Griechenland, Spanien und Italien hat sich »oben ohne« eingebürgert, wenngleich es - beispielsweise in einigen griechischen Regionen - nicht allerorts gern gesehen wird.

Weniger Probleme haben Urlauberinnen damit in Frankreich, Kroatien und Dänemark, wo sogar FKK-Anhänger viele Nacktbadestrände finden.

(von Rudi Stallein, August 2009)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.