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Flüge mit KLM Jetzt die weltweiten Packen & Weg-Specials buchen

KLM bietet diverse Ziele weltweit in ihren »Packen & Weg-Specials« an. Ziele sind z. B. in Europa Birmingham, Budapest, Manchester, Nizza, Oslo, Venedig oder Wien ab € 149.

In Nordamerika sind es z. B. New York ab € 499, Toronto ab € 549, Miami ab € 579, Los Angeles ab € 619, San Francisco ab € 619, Vancouver ab € 649 und Honolulu ab € 899. In der Karibik sind die Ziele z. B. Curacao ab € 669, Havanna ab € 699, Aruba ab € 829, St. Maarten ab € 949 oder Paramaribo ab € 989. In Afrika: z. B. Johannesburg ab € 599, Kapstadt ab € 699, Kilimandscharo und Lusaka ab € 769 oder Harare ab € 799. In Südamerika sind die Ziele z. B. São Paulo ab € 569, Rio de Janeiro ab € 576, Buenos Aires und Panama-Stadt ab € 719, Quito ab € 929 oder Lima ab € 1.029 und in Asien können z. B. die Ziele Mumbai ab € 539, Bangkok oder Hongkong ab € 589, Peking oder Shanghai ab € 599, Singapur ab € 619, Tokio ab € 669, Kuala Lumpur ab € 699 und Denpasar ab € 769 besucht werden.
Buchungszeitraum: ab sofort bis 26.09.2012. Reisezeitraum: ab 01.11.2012 bis 26.03.2013 (außer: 19.12.12 – 06.01.13) - gilt für Nordamerika. Reisezeitraum: ab sofort bis 31.03.2013 für die restlichen Ziele (außer: Kapstadt ab 24.10.2012, Harare ab 29.10.2012, Peking, Hong Kong und Guangzhou ab 1.11.2012). Für die Europa-Ziele gilt eine Vorausbuchungsfrist von 21 Tagen. Mindestaufenthalt ist für Nordamerika und Europa die Nacht von Samstag auf Sonntag, für die Karibik, Afrika und Asien sind es 7 Tage. Maximalaufenthalt ist für alle Ziele 1 Monat (außer Nordamerika = 3 Monate).

(06.09.12, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)