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Flüge Zu Stoßzeiten besser am Vortag online einchecken

Zu stark frequentierten Zeiten checken Fluggäste besser am Vortag online ein. Denn mit der ausgedruckten Bordkarte in der Hand haben sie sicher einen Platz in der Maschine.
Die Schlange am Check-in-Schalter ist ewig lang. Dann können Flugreisende schnell das Nachsehen haben, wenn ein Flieger überbucht ist. Das passiert keineswegs selten: »Planmäßig sind die Flugzeuge um circa zehn Prozent überbucht«, sagte Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. So wollten die Airlines verhindern, mit einer nicht voll besetzten Maschine starten zu müssen. Denn nicht jeder Passagier trete seinen Flug auch an.
Wenn sich eine Airline aber verkalkuliert, stehen am Ende mehr Passagiere am Flughafen, als es Plätze an Bord gibt. Dennoch rechnet es sich für die Fluggesellschaft, dieses Risiko einzugehen, wie Fischer-Volk erläuterte: »Übers Jahr gerechnet lohnt es sich für die Airline eher, die Maschinen zu überbuchen und zurückgebliebenen Fluggästen gegebenenfalls eine Entschädigung zu zahlen.«
Betroffenen steht in solchen Fällen ein finanzieller Ausgleich nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Sie sieht für eine sogenannte Nichtbeförderung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro als Entschädigung vor. Außerdem haben Passagiere Anspruch auf eine Ersatzbeförderung, also etwa ein Umbuchen auf eine andere Maschine. Der Entschädigungsanspruch halbiert sich dabei, wenn die Verspätung durch das Umbuchen nur gering ausfällt. Je nach Flugstrecke heißt das: nicht mehr als zwei bis vier Stunden.
Wollen Reisende vermeiden, zu Stoßzeiten wie an einem Freitagabend, Montagmorgen oder an Feiertagen keinen Platz mehr im Flieger zu bekommen, sollten sie sich daher frühzeitig ihre Bordkarte sichern. »Wer eine Bordkarte hat, kann am Schalter nicht einfach abgewiesen werden. Die Airline muss dann Freiwillige suchen, die ihre Bordkarte zurückgeben und auf einen anderen Flug ausweichen«, sagte Fischer-Volk. Der Vorab-Check-in bietet der Reiserechtsexpertin zufolge noch einen weiteren Vorteil: »Man vermeidet die langen Schlangen am Schalter.«

(03.01.12, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)