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Flug annulliert? Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben.

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FLUG ANNULLIERT Welche Rechte habe ich?

Wer am Flughafen steht und erfährt, dass sein Flug annulliert wurde, der muss i.d.R. in Vorauslage treten. REISE-PREISE.de sagt Ihnen, was Sie erstattet bekommen und auf welchen Kosten Sie sitzen bleiben.

1. Flugstornierung: Das Geld gibt’s zurück!
Da kein Eigenverschulden vorliegt, bekommt man sein Geld auch bei höherer Gewalt zurück. Oder wird auf einen späteren Flug umgebucht. Nicht erstattungsfähig sind die Umbuchungsgebühren (i.d.R. 50 Euro).


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FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?

Ausgleichszahlung: Auf wie viel kann ich hoffen?
Fluggäste haben lediglich Ansprüche auf Erstattung des vollständigen Flugpreises – zahlbar binnen sieben Tage. Oder aber auf eine schnellstmögliche anderweitige Beförderung mit Bahn oder Bus plus Betreuung durch die Airline. Bei höherer Gewalt kann man nicht auf die übliche finanzielle Ausgleichsleistung bis zu 600 Euro hoffen: es ist ein außergewöhnlicher und nicht durch die Airline beherrschbarer Umstand.


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Individuelle Buchungen: AGBs beachten
Wer bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, wird i.d.R. gut betreut. Auch wenn Sie die Reise oder Reisebaustein, z. B. Rundreise, Kreuzfahrt) über einen hiesigen Veranstalter gebucht haben, können Sie von der Reise zurücktreten. Ihr Geld kriegen Sie dann zurück. Anders bei individueller Reiseplanung: Wenn Sie die Reise bei einem ausländischen Anbieter gebucht haben, z. B. übers Internet, empfiehlt sich ein schneller Blick in die AGB’s und die Stornobedingungen. Ist es für einen Storno bereits zu spät und ist die Reise bereits bezahlt, ist man auf die Kulanz des jeweiligen Anbieters angewiesen. Ähnlich ist es z. B. bei direkt gebuchten Hotels. Stornieren Sie so schnell wie möglich, Hotelbuchungen können z. T. noch am gleichen Tag storniert werden! Schwierig ist es, wenn Sie bereits eine Anzahlung geleistet haben, z. B. für ein direkt gebuchtes Ferienhaus. Sprechen Sie in diesem Fall mit dem Vermieter, z. B. über eine Rückzahlung bzw. eine Terminverschiebung.


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Am Flughafen: Wartezeiten und Übernachtungen
Innerhalb Europas gilt das Fluggastrecht der EU: Bei Verspätungen ab 2 Stunden und gecancelten Flügen (Mittelstrecke 3 Std., Fernstrecke 4 Std.) werden Getränke- und Verpflegungsgutscheine ausgegeben. Wer über Nacht warten muss, dem steht ein Hotelzimmer zu. Nicht verbindlich geregelt ist die Lage auf Nicht-EU-Airports, wenn man ein Ticket einer Nicht-EU-Airline hat. Dann ist man Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen.


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Airline: Wenn die Fluggesellschaft nicht hilft
Hilft Ihnen die Airline nicht bei der Suche um ein Hotelzimmer, müssen Sie Eigeninitiative ergreifen. Wichtig: Reservieren Sie das Zimmer und lassen sich von der Airline nach Möglichkeit noch am Airport die Kostenübernahme bestätigen. Weigert diese sich zu, können Sie in Vorkasse treten und Ihre Ansprüche später geltend machen (Belege sammeln!). Bleibt das erfolglos, finden Sie Hilfe bei den Verbraucherzentralen oder schalten Sie einen Anwalt ein.


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Veranstalter: Kündigung vor Ort
Es kommt vor, dass der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigt. Bei Hotel- und Verpflegungskosten ist man dann auf Kulanz des Veranstalters angewiesen. Für die Organisierung des Rücktransports aber bleibt der Veranstalter zuständig. Sowohl der Reisende, als auch der Reiseveranstalter können den Reisevertrag bei höherer Gewalt kündigen (§651j BGB). Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Übrige Mehrkosten, die entstehen, fallen dem Reisenden zur Last. Für die Organisierung des Rücktransports aber bleibt der Veranstalter zuständig.


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Flughafen: Warten im Transitbereich
Wenn sich der Flughafen in einem Land festsitzen, für das Visumpflicht besteht, haben Sie ein großes Problem. Einzige Möglichkeit: Fragen Sie nach einem Visum-on-arrival und nach Übernachtungsmöglichkeiten in einem Stadt- oder Flughafenhotel. Erkundigen Sie sich, wer die Kosten übernimmt und ob Sie über den bevorstehenden Rückflug verlässlich informiert werden. Ansonsten beliebt Ihnen nichts anderes übrig, als im Transitbereich des Flughafens zu warten, bis der Flugverkehr wieder aufgenommen wird.


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Fluggast: Selbsthilfe ist gefragt
Der Fluggast hat dabei eine Schadensminderungspflicht: Es werden nur angemessene Kosten ersetzt. Dabei ist auch die außergewöhnliche Situation der höheren Gewalt und der generellen Luftraumsperre zu berücksichtigen, was nicht mit einer vereinzelten Flugabsage verglichen werden kann.


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Reiseverschiebung: Reisevertrag kündigen
Ist bei einer Kurzreise von einer Woche absehbar, dass sich der Abflug mehrere Tage verschiebt, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen – und erhält den vollen Reisepreis zurück. Bei längeren Reisen sieht es unter Umständen anders aus: Das ist Urlaubern zuzumuten, die Reise später anzutreten. Verkürzt sich die Dauer, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.


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FLUG ANNULLIERT: Welche Rechte habe ich?


So steht es im BGB

§ 651j [Kündigung wegen höherer Gewalt]

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

§ 651e [Kündigung wegen Mangels]

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.