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Flugannullierung Die Gesamtzeit zählt für die Entschädigung

Wenn sich ein Flug um drei Stunden verspätet, muss die Fluggesellschaft eigentlich zahlen. Einem aktuellen Urteil zufolge gilt dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen - es kommt auf die Gesamtverspätungszeit an.

Flugreisende haben bei einer Annullierung keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie durch den Ersatzflug nicht mehr als drei Stunden Zeit verlieren. Herangezogen wird dafür aber nicht nur die reine Verspätungszeit am Zielort - sondern auch der Zeitpunkt des Abflugs.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 14 S 53/14) hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der »ReiseRecht aktuell« berichtet.

Eigentlich muss eine Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung leisten, wenn ein Flug sich um drei Stunden verspätet - oder ganz ausfällt. Das schreibt die EU-Fluggastrechteverordnung vor. Doch im Fall der Annullierung gibt es eine Ausnahme, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Passagier kann weniger als eine Stunde vor dem eigentlichen Flug in einem anderen Flieger starten, und das Ziel wird nur mit maximal zwei Stunden Verspätung erreicht. Dann muss die Airline keine Entschädigung zahlen.

In dem verhandelten Fall landete der Kläger mit dem Ersatzflugzeug mit einer Verspätung von zwei Stunden und 50 Minuten. Das Amtsgericht entschied folglich: Die Fluggesellschaft muss zahlen. Denn der Flug landete mit mehr als zwei Stunden Verspätung. Allerdings legte das Landgericht die EU-Verordnung anders aus: Der maßgebliche Gesamtzeitverlust für den Passagier habe nicht mehr als drei Stunden betragen und sei deshalb gerade noch hinnehmbar.

(24.09.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.