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REISE und PREISE

Flugausfall Zu spät auf dem Schiff = Preisminderung

Wenn sich der Urlaub verzögert: Können Reisende ihre Kreuzfahrt nicht rechtzeitig antreten, weil der gebuchte Flug zum Abfahrtsort ausfällt, dann kann ein Teil des Reisepreises zurückverlangt werden.

Verspätet sich der Beginn einer Kreuzfahrt wegen eines Flugausfalls, bekommen Urlauber einen Teil des Reisepreises zurück. Die Höhe der Preisminderung hängt vom Gesamtpreis der Kreuzfahrt ab. Schadenersatz von der Reederei gibt es aber nicht, entschied das Amtsgericht Rostock.

Denn das Verschulden der Airline oder des Flughafens könne nicht dem Kreuzfahrtunternehmen angelastet werden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der »ReiseRecht aktuell«. Voraussetzung ist, dass Kreuzfahrt und Flug als Paket gebucht wurden.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Südamerika-Kreuzfahrt, die im brasilianischen Santos beginnen sollte. Der Flug ab Frankfurt fiel wegen eines Streiks zunächst aus. Die Kläger verbrachten eine Nacht im Hotel. Doch der Flug am nächsten Tag musste wegen eines Defekts auf Gran Canaria zwischenlanden. Dort mussten die Kläger noch eine Nacht im Hotel schlafen. Am darauffolgenden Tag erreichten sie schließlich über Sao Paolo und Rio de Janeiro das Schiff. Insgesamt verloren sie durch die verzögerte Anreise etwa zweieinhalb Tage.

Der Reiseveranstalter zahlte den Klägern 497 Euro plus 300 Euro Bordguthaben als Entschädigung. Die Urlauber verlangten vor Gericht eine anteilige Minderung für drei volle Urlaubstage - was 1195 Euro gewesen wären. Das Gericht sprach ihnen aber nur zweieinhalb Tagesreisepreise zu. Das waren 996 Euro. Der Grund: Statt wie geplant morgens, erreichten die Kläger - eben mit zwei Tagen Verspätung - nachmittags ihr Schiff. So bekamen sie abzüglich der bereits geleisteten Entschädigung nur 199 Euro zurück. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gab es nicht (Az.: 47 C 181/14).

(26.04.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.