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FLUGGASTRECHTE Flut von Verstößen

Berlin/Braunschweig, 8.10.10 (tdt) – Die Fälle von Ordnungswidrigkeiten gegen Fluggesellschaften wegen Missachtung der Fluggastrechte nehmen rapide zu. 2008 etwa hatte das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) 84 Verfahren eingeleitet, 784 waren es 2009 gewesen und bis Ende September 2010 bereits 709. Im Schnitt liegt die Buße bei 3000 Euro, wobei die meisten Verfahren aus dem vergangenen und diesem Jahr noch nicht rechtskräftig sind.

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vermutet nun, dass viele Fluggesellschaften bei Erlösen von durchschnittlich 50 000 Euro pro Flug aufgrund der vergleichsweise günstigen Strafe »Sanktionen bewusst in Kauf nehmen, ohne Rücksicht auf die Verbraucher«, so der tourismuspolitische Sprecher Markus Tressel. Eine Missachtung der Fluggastrechte sei »finanziell immer lukrativ«, zumal viele Passagiere ihre Rechte gar nicht kennen.

Während die Bundesregierung nach einer kleinen Anfrage (Bundestags-Drucksache 17/2917) in ihrer Antwort die Höhe der Bußgelder als »abschreckend und verhältnismäßig« bezeichnet, verlangt Tressel eine Neuregelung des Reiserechts. Es müsse auch die »sofortige Auszahlung angemessener Entschädigungen für Verspätungen und Annullierungen vorsehen.«

Die Grünen monieren auch, dass keine amtlichen Zahlen über Verspätungen und Ausfälle vorliegen, obwohl die Fluggesellschaften dazu nach Paragraph 12 des Verkehrstatistikgesetzes verpflichtet sind. Das sei schon »auffällig«, sagt Tressel. Doch »wo es keine Daten gibt, scheint die Bundesregierung auch keine Probleme zu sehen.«

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)