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Flugrecht Wetterbedingte Annullierung muss bewiesen werden

Ein Blick auf die Abflug-Anzeigetafel zeigt: Der Flug ist annulliert. Grund ist schlechtes Wetter. Das muss die Fluggesellschaft aber tatsächlich beweisen können, ansonsten kann der Kunde Geld zurückfordern.

Eine Airline muss schlechtes Wetter belegen können, wenn sie es als Grund für einen Flugausfall angibt. Außerdem muss sie nachweisen, dass die Absage auch unter Einsatz aller verfügbaren Mittel nicht zu verhindern war. Andernfalls haben Kunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«. Sie verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Aktenzeichen: Xa ZR 15/10).

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar einen Flug von Berlin über Amsterdam auf die Karibikinsel Aruba gebucht. Zwei Stunden vor dem Abflug erhielten die Urlauber von der Fluggesellschaft neue Tickets für den folgenden Tag, da das Flugzeug wegen Nebels nicht rechtzeitig von Berlin nach Amsterdam fliegen konnte. Das Ehepaar kam einen Tag verspätet auf Aruba an und bezahlte deshalb den Flug nicht. Die Summe von 1157,62 Euro sei mit dem Ausgleichsanspruch aufgerechnet.

Die Richter gaben dem Ehepaar Recht. Da die beiden auf einen anderen Flug umgebucht wurden, handle es sich um eine Annullierung gegen ihren Willen. Dafür stünden ihnen 600 Euro pro Flug zu. Die Fluggesellschaft habe nicht konkret nachgewiesen, dass sie den Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annullieren musste. Außerdem hätte sie darlegen müssen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug wie geplant abzuwickeln - und warum es ihr nicht zuzumuten war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

(09.05.11, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)