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Flugreisen Neue Verbindungen und Flugeinstellungen

Mit dem Flugzeug von Berlin nach Litauen - das ist ab dem 30. Mai bei Estonian Air nicht mehr möglich. Dafür startet Lufthansa von München an die saudi-arabische Westküste und hebt mit dem A380 gen Singapur ab.

Estonian Air stellt ab dem 30. Mai seine Flüge von Berlin-Tegel nach Vilnius ein. Die Nachfrage auf der Strecke sei zu gering gewesen, erklärt die Fluggesellschaft in Frankfurt. Passagiere, die bereits einen Flug nach dem 30. Mai gebucht haben, könnten auf andere Flüge umbuchen oder sich den Preis des Tickets erstatten lassen. Derzeit fliegt Estonian Air viermal pro Woche von Berlin in die Hauptstadt Litauens.

Lufthansa fliegt von München nach Dschidda

Mit Lufthansa an die saudi-arabische Westküste: Die Airline erweitert ihr Angebot und fliegt erstmals vom 31. Oktober an von München aus in die Hafenstadt Dschidda. Die Verbindung mit Zwischenstopp in der Hauptstadt Riad steht dreimal pro Woche auf dem Flugplan, wie das Unternehmen mitteilt. Beide Etappen des rund 3830 Kilometer langen Flugs sollen im Schnitt sieben Stunden dauern. Für Lufthansa hob bislang die Schweizer PrivatAir in München mit dem Ziel Riad ab. Das Königreich Saudi-Arabien wird mit Lufthansa zudem von Frankfurt aus erreicht.

(23.05.11, dpa)

Lufthansa fliegt ab Oktober mit A380 nach Singapur

Lufthansa fliegt künftig mit dem A380 von Frankfurt am Main nach Singapur. Ab dem 30. Oktober wird die Verbindung täglich mit dem Riesenairbus angeboten, teilte die Airline am Freitag mit. Bislang fliegt Lufthansa mit dem Airbus A380 nach Tokio, Peking, Johannesburg, New York und San Francisco. Als nächstes Ziel ist Miami geplant.

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)