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Wenn Flugzeuge weiße Streifen hinter sich herziehen, heißt das nicht unbedingt, dass sie Kerosin ablassen

 

Wenn Flugzeuge weiße Streifen hinter sich herziehen, heißt das nicht unbedingt, dass sie Kerosin ablassen

FlugreisenWann lassen Flugzeuge Kerosin ab?

Vor der Landung lassen Flugzeuge schon einmal Kerosin ab. Aber keinesfalls immer, wie viele glauben. Denn das ist eigentlich nicht zulässig. In ganz bestimmten Situationen ist es jedoch notwendig.

Doch das Ablassen von Treibstoff im regulären Flugbetrieb sei weder vorgesehen noch zulässig - und obendrein Geldverschwendung. Es gibt jedoch Notfälle, bei denen der Pilot das Flugzeug schnell landen muss. Wenn dann noch zu viel Kerosin im Tank ist, kann die Landung gefährlich werden. Denn das vorgeschriebene maximale Startgewicht ist deutlich höher als das maximale Landegewicht.

Bei einer Boeing 747-8 zum Beispiel sind es 448 Tonnen beim Start und 312 Tonnen bei der Landung. Deshalb muss der Pilot manchmal schnell Treibstoff ablassen. Das passierte zwischen 2010 und 2017 dem BDL zufolge pro Jahr im Schnitt nur 21 Mal - es ist also extrem selten. Dafür gibt es ein internationales Standardverfahren.

Flugkapitäne können auch eine Weile im Kreis fliegen, um Treibstoff zu verbrauchen. In Notsituationen - etwa bei einem medizinischen Notfall - ist dafür jedoch keine Zeit. Dann kann der Pilot sogar mit Übergewicht landen. Dabei wird zwar womöglich das Flugzeug beschädigt. Doch dieses Risiko sei zum Beispiel bei einem Feuer an Bord eher zu vernachlässigen, so der Verband.

Treibstoff muss in mindestens 1800 Meter Höhe abgelassen werden. Zwischen 2010 und 2017 waren es laut BDL insgesamt 28 Tonnen. Das Kerosin wird in der Luft zu feinem Nebel zerstreut.


(21.09.2018, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)