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Flugsteuer Die Kosten pro Ziel

Berlin, 16.8.10 (tdt) – Das ab 2011 geltende neue Luftverkehrssteuergesetz mit seiner dann greifenden Flugsteuer unterteilt die ab Deutschland angeflogenen Zielländer weltweit in drei Regionen. Auf die Tickets werden entweder acht, 25 oder 45 Euro aufgeschlagen.

Um acht Euro werden beispielsweise alle Inlandsflüge belastet sowie Passagen zu den Zielen Albanien, Algerien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark), Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Libyen, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Weißrussland und Zypern.

25 Euro werden fällig Richtung Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahrain, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Tschad, Turkmenistan, Uganda, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Zentralafrikanische Republik. Auf Flüge in alle anderen Staaten verlangt der Fiskus 45 Euro zusätzlich.

Ausgenommen von der Abgabe sind lediglich Kinder unter zwei Jahren, sofern sie keinen eigenen Sitzplatz haben, und Passagiere, die auf einer inländischen Insel wohnen. Auch auf Militärmaschinen und Krankentransporten oder bei Abflügen von Flugbesatzungen entfällt die Steuer. Außerdem muss sie nicht noch einmal entrichtet werden, wenn ein Flugzeug infolge eines Flugabbruchs zum Start-Airport zurückkehrt und danach noch einmal abhebt.

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.