fbpx

Flugverbindungen Neu nach Curaçao, Moskau und Aberdeen

Zum Herbst hin gibt es neue Flugverbindungen. Im Angebot sind Moskau, die Karibikinsel Curaçao und Aberdeen. Die Lufthansa schickt ab dem Herbst kleine Cityline-Flugzeuge von Frankfurt nach Aberdeen, Air Berlin steuert die Karibikinsel Curaçao an, und Ukraine International Airlines (UIA) fliegt von Deutschland nach Moskau - ein Überblick neuer Flugverbindungen.

Nonstop zur Karibikinsel Curaçao

Air Berlin fliegt ab November einmal wöchentlich nonstop von Düsseldorf nach Curaçao. Die Verbindung ist den Angaben zufolge die einzige von Deutschland auf die Karibikinsel ohne Zwischenlandung. Die Flugzeuge starten immer dienstags um 13.30 Uhr in Düsseldorf. Nach 10:35 Stunden erreichen die Passagiere Curaçao. Der Rückflug erreicht Düsseldorf jeweils mittwochs um 12.35 Uhr. Zum Einsatz kommen Maschinen vom Typ Airbus A330-200.

Neue Verbindungen nach Moskau

Ab dem 20. Juli fliegt Ukraine International Airlines (UIA) von Deutschland nach Moskau. Täglich um 14.10 Uhr startet eine Maschine von Berlin-Tegel, teilt die Vertretung der UIA in München mit. Aus Frankfurt wird die Verbindung täglich um 11.10 Uhr außer donnerstags und samstags angeboten. Die Passagiere beider Flüge landen in Kiew und steigen dort um 18.35 Uhr in ihren Flieger nach Moskau. Rückflüge über Kiew gibt es täglich um 22.35 Uhr. Sie landen am folgenden Tag um 10.05 Uhr in Frankfurt und um 12.10 Uhr in Berlin.

Dreimal täglich von Frankfurt nach Aberdeen

Vom 30. Oktober an fliegt die Lufthansa dreimal täglich nonstop von Frankfurt in die schottische Hafenstadt Aberdeen. Die Flüge starten in Frankfurt um 7.55 Uhr, 16.00 Uhr und 21.25 Uhr. Die Flugzeit nach Aberdeen beträgt rund zwei Stunden. Lufthansa setzt auf dieser Strecke Cityline-Flugzeuge mit 100 Sitzplätzen ein.

(06.07.11, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)