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Flugverkehr Neue Verbindungen weltweit

Die Fluggesellschaften haben neue Routen bekannt gegeben. Diesmal nach Dubai, Marseille, Nantes und die Insel Mayotte.
Wichtige Informationen sind hier in einem Überblick zusammengefasst.

Emirates fliegt zweimal täglich von Hamburg nach Dubai

Die Fluggesellschaft Emirates bietet einen weiteren täglichen Nonstop-Flug nach Dubai an. Ab Hamburg fliegen täglich zwei Maschinen ohne Zwischenlandung in das Emirat am persischen Golf, wie die Airline mitteilt. Die zusätzliche Maschine startet um 21.25 Uhr in Hamburg und landet um 5.40 Uhr am folgenden Tag in Dubai. Bisher hat die Fluggesellschaft einen Flug pro Tag angeboten.

Neue Verbindung nach Marseille

Air France fliegt von Düsseldorf aus zwei neue Ziele in Frankreich an. Ab dem 2. Oktober gibt es einen täglichen Direktflug nach Marseille. Am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag geht es um 12.40 Uhr in Richtung Frankreich, am Mittwoch um 13.55 Uhr, am Samstag um 9.15 Uhr und am Sonntag um 13.30 Uhr. Das teilt die Flughafen Düsseldorf GmbH mit. Außerdem gibt es künftig an sechs Tagen pro Woche (außer samstags) eine Verbindung nach Nantes. In diesem Fall starten die Maschinen in Düsseldorf von Montag bis Freitag um 17.20 Uhr, am Sonntag erst um 18.55 Uhr.

Air Austral fliegt nonstop von Paris nach Mayotte

Air Austral bietet ab 31. Oktober erstmals Nonstop-Flüge von Paris auf die Insel Mayotte im Indischen Ozean. Darauf weist die Fluggesellschaft mit Sitz auf La Réunion hin. Die Maschinen starten jeden Donnerstag, Freitag und Sonntag um 21.00 Uhr vom Flughafen Charles-de-Gaules und landen am folgenden Tag um 8.20 Uhr in Mayotte. Bisher mussten Urlauber auf Réunion umsteigen, um ins neue französische Übersee-Département zu gelangen. Mayotte ist seit März Mitglied der EU. Taucher dürfen laut Air Austral 20 Kilogramm zusätzliches Gepäck mit auf die Vulkaninsel nehmen.

(19.09.2011, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)