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Laut dem Europäischen Gerichtshof gilt das Öffnen der Flugzeugtüren als Ankunftszeit. Bei verspäteten Flügen ist die Entschädigung daran zu bemessen

Laut dem Europäischen Gerichtshof gilt das Öffnen der Flugzeugtüren als Ankunftszeit. Bei verspäteten Flügen ist die Entschädigung daran zu bemessen

Foto: Frank May

Flugverspätung Ankunft beim Öffnen der Flugzeugtüren

Fluggäste, die zu spät am Zielflughafen ankommen, können von der Airline oft eine Entschädigung verlangen. Der Europäische Gerichtshof klärte die Frage, was dabei als tatsächliche Ankunftszeit anzusehen ist.
Für die Bemessung einer Flugverspätung gilt der Moment als Ankunftszeit, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und die Passagiere die Maschine tatsächlich verlassen können. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rechtssache C 452/13).
 
In dem verhandelten Fall war der Kläger mit Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn geflogen. Die Ankunft war um 14.40 Uhr geplant. Tatsächlich setzte der Flieger um 17.38 Uhr auf der Landebahn auf, seine Parkposition erreichte er um 17.43 Uhr. Der Mann machte eine Verspätung von 3 Stunden und 3 Minuten geltend - so stünden ihm nach EU-Recht 250 Euro als Entschädigung zu. Die Airline jedoch erklärte, die Verspätung habe nur 2 Stunden und 58 Minuten betragen und verwies auf das Aufsetzen des Flugzeugs auf der Landebahn.

 
Das Landesgericht Salzburg war der Argumentation des Klägers gefolgt, Germanwings hatte Einspruch gegen das Urteil erhoben. Der EuGH jedoch gab dem Kläger Recht: Die tatsächliche Ankunftszeit ist der Moment, in dem die Flugzeugtüren geöffnet werden. Erst dann könnten die Passagiere wieder mit der Außenwelt kommunizieren und sich um ihre beruflichen oder privaten Angelegenheiten kümmern. Mit dem Aufsetzen der Räder sei der Flug in diesem Sinne noch nicht beendet. Die Fluggäste seien schließlich bis zum Verlassen der Maschine in ihren Tätigkeiten eingeschränkt.
 
(13.02.2015, dpa)
 


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REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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