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Entschädigung bei großer Verspätung: Die Verordnung betrifft alle Flüge, die in der Europäischen Union starten sowie Flüge in die EU mit Airlines, die auch ihren Sitz in der EU haben.

Entschädigung bei großer Verspätung: Die Verordnung betrifft alle Flüge, die in der Europäischen Union starten sowie Flüge in die EU mit Airlines, die auch ihren Sitz in der EU haben.

Foto: Hannibal

Flugverspätungen Diese Rechte haben Passagiere

Fluggästen steht bei verspäteten oder annullierten Flügen in vielen Fällen eine Ausgleichszahlung zu. Das hat der Europäische Gerichtshof erneut bestätigt. Doch wie sehen die Regelungen im Einzelnen aus?

Bei der Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden haben Passagiere Anrecht auf eine Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (23. Oktober) entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung bestätigt (Rechtssachen C-581/10 und C-629/10). Doch es gibt auch Ausnahmen. Hier die Regelungen im Detail:

Wann bekomme ich Geld zurück?

Die EU-Verordnung 261/2004 aus dem Jahr 2005 zielte vor allem auf annullierte oder überbuchte Flüge ab. Bereits 2009 hat der EuGH jedoch entschieden, dass Passagiere auch eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn sie zu spät am Zielort ankommen, wie Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. Das haben die Richter nun noch einmal bestätigt.

Welche Flüge fallen unter die Verordnung?

Abgedeckt sind von der Verordnung laut Fischer-Volk alle Flüge, die in der EU starten sowie Flüge in die EU mit Airlines, die ihren Sitz in der EU haben. Ein Beispiel verdeutlicht dies: »Fliege ich von Deutschland in die Türkei, bekomme ich bei einer Verspätung oder Annullierung auf jeden Fall Geld«, so Fischer-Volk. »Fliege ich von der Türkei nach Deutschland, hängt es von der Airline ab: Lufthansa muss zahlen, Turkish Airlines nicht«.

Wie viel Geld bekomme ich?

Das hängt von der Entfernung ab. Bei allen Flügen bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro, bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro. Die Beträge halbieren sich bei einer Annullierung, wenn eine zeitnahe Ersatzbeförderung angeboten wird.

Wann muss die Airline nicht zahlen?

Fluggesellschaften müssen nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen. Das trifft zum Beispiel bei extremen Wetterverhältnissen zu oder auch bei einer Sperrung des kompletten Luftraums - wie bei der Vulkanaschewolke 2010 über Island. Die Rechtslage bei Streiks ist dagegen unklar. Wann genau außergewöhnliche Umstände vorliegen, müssen immer wieder Gerichte entscheiden.

Welche Rechte habe ich noch?

Müssen Passagiere am Flughafen länger warten, stehen ihnen laut Fischer-Volk Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine. Gestrandete Passagiere haben zudem Anspruch darauf, auf Kosten der Airline zu telefonieren sowie Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Anzahl ist genau geregelt: Laut EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails.

Muss die Airline mir auch eine Übernachtung zahlen?

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht laut Fischer-Volk eine Pritsche im Terminal in der Regel nicht aus. Es müsse aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein. 

(24.10.12, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.