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REISE und PREISE

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Flusskreuzfahrten Austausch eines Schiffes muss kein Reisemangel sein

Schiff ist gleich Schiff: Ein Reiseanbieter darf kurzfristig ein Flusskreuzfahrtschiff austauschen, ohne dafür Konsequenzen fürchten zu müssen. Das bestätigt ein Urteil eines Amtsgerichtes.

Tauscht die Reederei für eine Flusskreuzfahrt das Schiff aus, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Das gilt, wenn das Unternehmen kein bestimmtes Schiff versprochen hat und der Gast durch den Schiffswechsel nicht schlechter gestellt wird. Das entschied das Amtsgericht München.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Flusskreuzfahrt auf der Rhône gebucht. Der Veranstalter informierte die Kundin vorab über einen Wechsel des Schiffes. Die Frau kündigte den Reisevertrag, doch der Anbieter verlangte Stornogebühren. Der Streit ging vor Gericht.
 
Die Klägerin hatte allerdings keinen Erfolg. Der bloße Tausch des Schiffes stelle keinen Mangel dar, so das Gericht (Az.: 159 C 9571/1/15). Tatsächlich war der Frau sogar eine Suite an Bord angeboten worden, die besser war als die ursprünglich gebuchte Kabine. Die Klägerin monierte, die Suite liege neben der Bar - doch das hätte auch auf dem anderen Schiffen so sein können. Die Frau musste die Stornogebühren bezahlen.

(11.07.2017, dpa)
 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.