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Nach dem Anschlag in Nizza herrscht Verunsicherung in Frankreich und auch bei Reisenden, die dort Urlaub machen wollen.

Nach dem Anschlag in Nizza herrscht Verunsicherung in Frankreich und auch bei Reisenden, die dort Urlaub machen wollen.

Foto: Sven Hoppe

Frankreich-Urlaub Nach dem Anschlag in Nizza

Wieder ein Anschlag - dieses Mal hat es Nizza getroffen. Urlauber mit dem Ziel Côte d'Azur sind verunsichert. Antworten auf drei wichtige Fragen für Reisende:

Wie reagieren die Reiseveranstalter auf den Anschlag?
Wie üblich bei Anschlägen, bieten die Veranstalter für Nizza-Reisen in den kommenden Tagen kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an. Bei Tui mit derzeit 26 deutschen Gästen in Nizza und bei FTI gilt die Regel für Anreisen bis einschließlich 31. Juli. Die gleiche Frist räumt auch DER Touristik ein, die aktuell gut 200 Gäste in Nizza und Umgebung haben. Beim Veranstalter Thomas Cook, der nach eigenen Angaben aktuell nur wenige Gäste in Nizza hat, galt die Regel dagegen nur bis Sonntag (17. Juli).

 
Kann ich als Individualtourist eine geplante Reise absagen?
Wer für die kommenden zwei oder drei Tage nach dem Anschlag ein Hotel in Nizza gebucht hat, hat große Chancen, dieses kostenfrei stornieren zu können, schätzt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Ihr Argument: Laut Auswärtigem Amt sollen die Bewohner Nizzas derzeit nicht ihre Häuser verlassen und müssen den Anweisungen der Sicherheitskräfte folgen. Das schränkt das Reisen vor Ort deutlich ein. Wer aber etwa erst in einer Woche nach Nizza reist, ist letztlich auf die Kulanz des Hoteliers angewiesen. Ein Anspruch auf kostenloses Stornieren besteht nicht. Wer aus Angst nicht reisen will, kann das Hotel um eine Umbuchung auf einen späteren Zeitraum oder um einen Gutschein bitten, rät Fischer-Volk.
 
Kann ich mich vor Terroranschlägen wie in Nizza schützen?
Die Gefahr von Anschlägen besteht dem Auswärtigen Amt zufolge weltweit. »Die grausame Tat in Nizza macht erneut deutlich, dass es nirgendwo auf der Welt eine absolute Sicherheit gibt«, sagt auch Sibylle Zeuch, Sprecherin des Deutschen Reiseverbands (DRV). »Wir werden einstweilen leider mit dieser Bedrohung leben müssen«. Seine Art zu leben nun einzuschränken, sei sicher das falsche Signal.
 
Also besser ganz zu Hause bleiben? Bei der Gefahrenlage gibt es durchaus Unterschiede. Vorrangige Anschlagsziele sind laut Auswärtigem Amt Orte mit Symbolcharakter: Regierungsgebäude, Verkehrsmittel, Hotels, Märkte, Versammlungen. Wer das Anschlagsrisiko zumindest verringern will, hält sich also am besten von solchen Orten und größeren Menschenansammlungen in der Öffentlichkeit fern.

(18.07.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.