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Ein typisches Bild auf den Straßen Südostasiens: Die Menschen fahren einfach auf die Kreuzung und suchen sich ihren Weg. Ein Deutscher gerät da im Verkehr leicht ins Schwitzen - und in gefährliche Situationen

Ein typisches Bild auf den Straßen Südostasiens: Die Menschen fahren einfach auf die Kreuzung und suchen sich ihren Weg. Ein Deutscher gerät da im Verkehr leicht ins Schwitzen - und in gefährliche Situationen

Foto: Philipp Laage

Freiheit mit Risiko Roller fahren in Südostasien

Fast jeder Backpacker macht es: Südostasien zumindest einmal mit dem Roller erleben. Das fühlt sich nach Freiheit an! Doch der Verkehr in Thailand oder Indonesien ist meist chaotisch - ein Unfall kann ernste Folgen haben. So gelingt der Trip mit dem Motorbike.

Eine Rollerfahrt in Südostasien kann im schlimmsten Fall im Krankenhaus enden. »Die Versorgungslage bei einem Unfall ist sehr schlecht«, warnt Reisebuchautorin Andrea Markand. Roller-Fans sollten diese acht Punkte unbedingt beachten:

Internationaler Führerschein: Der ist meistens Pflicht. Dabei sind die Kontrollen unterschiedlich streng. In Vietnam beispielsweise wird das Fahren ohne gültige Papiere mit 1,2 Millionen Dong bestraft (knapp 50 Euro), berichtet Markand. In Thailand, Laos oder Kambodscha sieht das die Polizei etwas lockerer.
 
Bei den Verleihern wird der Reisende oft nur gefragt, ob er schon mal mit einem Roller gefahren sei, berichtet Tobias Meyer von »Home is where your bag is«. »Was nicht heißt, dass man ohne gültigen Führerschein fahren sollte«, sagt der Blogger. Baut man als Tourist ohne Führerschein einen Unfall, zahlt die Krankenversicherung nicht, warnt Markand. Dann wird es oft teuer.

 
Versicherung: Eine Auslandskrankenversicherung sollte der Reisende aber immer haben, rät der Bund der Versicherten. Für Sachschäden kommt eine private Haftpflichtversicherung nicht auf.
 
Vermieter finden:Empfehlungen anderer Reisender sind bei der Wahl des Verleihers immer gut. »Entweder von anderen Backpackern oder der Unterkunft«, rät Bloggerin Conni Biesalski von »Planet Backpack«. »Vor allem in den Touristenhochburgen tummeln sich schwarze Schafe unter den Vermietern«, weiß der deutsche Anwalt Ralf Baumgarten, dessen Kanzlei ihren Sitz in Bangkok hat.
 
Mietvertrag: Vor der Unterschrift sollte der Roller kontrolliert werden. Am besten werden alle Schäden fotografiert. »Außerdem würde ich immer eine kleine Proberunde drehen«, rät Tobias Meyer. Auch ein Blick auf die Reifen sollte nicht fehlen.
 
Kaution: Üblicherweise wird bei der Vermietung der Pass als Kaution einbehalten. Anwalt Baumgarten empfiehlt aber, zu verhandeln und nur den Personalausweis zu hinterlegen. Auf keinen Fall sollte man im Vorfeld eine höhere Geldsumme als Kaution bezahlen. Hier besteht die Gefahr, dass man das Geld nicht wiedersieht.
 
Mietpreise: Die Preise variieren von Land zu Land. Unabhängige Verleih-Shops sind günstiger als die Vermittler im Hotel.
 
Sicherheit: In allen Ländern in Südostasien herrscht offiziell Helmpflicht. Für Kurzentschlossene gibt es zum ausgeliehenen Moped meist einen Helm dazu - dann aber nach südostasiatischen Standards. Reisenden, die länger mit einem Motorbike unterwegs sein möchten, reicht das vielleicht nicht. »Zur eigenen Sicherheit sollte man sich einen eigenen Helm mitbringen, denn die Helme vor Ort entsprechen in keinem Fall unseren Sicherheitsstandards«, rät Autorin Markand.
 
Fahrstil: »Der Verkehr nimmt in Südostasien zu, und so wird es wirklich immer gefährlicher«, warnt Markand. Für Anfänger gilt: Städte meiden. Auf dem Land ist das Fahren mit dem Roller nicht so stressig. Tipp: langsam fahren und sich nicht überschätzen.
 
Im Notfall: Kommt es zu einem Unfall, in den noch ein anderer verwickelt ist, sollten Reisende immer die Polizei rufen. Auf ein Gerichtsverfahren sollte man es bei kleineren Schäden nicht ankommen lassen: Die Verfahren ziehen sich hin, die Kosten werden meist nicht übernommen, der Prozess ist von Deutschland aus schwer zu regeln.
(02.02.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.