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FTI Mit der MS Berlin auf Kreuzfahrt

Kreuzfahrtfans haben bald noch mehr Auswahl: Die FTI Group, zu der der Reiseveranstalter FTI Touristik gehört, steigt ins Kreuzfahrtgeschäft ein.
Unter der neuen Marke FTI Cruises soll vom kommenden Jahr an die frühere »MS Berlin« fahren. Viele Fernsehzuschauer kennen den Luxusliner noch: Er war vor der »MS Deutschland« das ZDF-Traumschiff der Jahre 1986 bis 1998. Die Jungfernfahrt ist für Mitte Mai 2012 geplant, sagte FTI-Sprecherin Angela Winter. Der Törn startet in Venedig, die weiteren Stationen der Jungfernfahrt stehen noch nicht fest.

Das 1980 gebaute Schiff ist derzeit für den britischen Veranstalter Saga Cruises unter dem Namen »Spirit of Adventure« im Einsatz. FTI Cruises hat es nun exklusiv unter Vertrag genommen. Mit Platz für 400 Passagiere ist es im Vergleich zu den Mega-Linern der Branche eher klein und soll dadurch auch Häfen anlaufen können, in denen die Kreuzfahrtriesen keinen Platz haben. Das Vier-Sterne-Plus-Schiff verfügt über zwei Restaurants, vier Bars, Außen- und Innenpool sowie einen Wellness- und Fitnessbereich.

Bis zur ersten Fahrt unter FTI-Flagge soll es einen neuen Namen bekommen. Größere Umbauten seien nicht geplant. »Es muss nicht noch für mehrere Wochen in die Werft«, sagte Winter. In der Sommersaison 2012 soll es für FTI Cruises im Mittelmeer kreuzen. Wohin es im Winter geht, wird derzeit noch geplant. Dass das Schiff dann im Mittelmeer bleibt, ist unwahrscheinlich. Bordsprache ist Deutsch.

Für FTI Cruises soll das nur der Startschuss sein, sagte Winter. Bereits jetzt sei geplant, auch Schiffe anderer Partner mit ins Programm zu nehmen. Die FTI-Geschäftsführung will mit der Gründung der neuen Kreuzfahrtsparte nach eigenen Angaben von der Wachstumsbranche profitieren. Andere Veranstalter haben das bereits vorgemacht: TUI Cruises ließ im Mai 2009 »Mein Schiff« taufen, das derzeit im Mittelmeer kreuzt. Fast genau zwei Jahre später stand die Taufe der »Mein Schiff 2« an, die in diesem Sommer in der Ostsee unterwegs ist.

(29.08.11, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.