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Feiern ohne Bußgeld: Wer während der EM mit dem Auto nach Frankreich fährt, muss beachten, dass dort zum Teil andere Verkehrsregeln gelten

Feiern ohne Bußgeld: Wer während der EM mit dem Auto nach Frankreich fährt, muss beachten, dass dort zum Teil andere Verkehrsregeln gelten

Foto: Ole Spata

Fußball-EM in Frankreich Was Autofahrer beachten müssen

Bald dreht sich in Frankreich bei der Fußball-EM alles um das runde Leder. Wer währenddessen dort mit dem Auto unterwegs ist, sollte bei den Verkehrsregeln einige Besonderheiten im Auge haben. REISE & PREISE  gibt einen Überblick:

 

Auto schmücken: Genau wie in Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, Autos mit Fahnen zu schmücken. Aber: Die Sicht des Fahrers darf das nicht stören. Die Deko muss außerdem so fixiert sein, dass sie sich nicht lösen und andere gefährden kann.
 
Lautstark feiern: Hupen darf man innerorts nur zur Warnung vor Gefahren. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 35 Euro - falls die Polizei hierbei während der EM nicht ausnahmsweise ein Auge zudrückt.
 
Durst bremsen: Die Promillegrenze liegt wie in Deutschland bei 0,5. Für Fahranfänger - bis drei Jahre Fahrpraxis - gelten 0,2 Promille. Fahrer sind angehalten, Alkoholtest-Sets im Auto dabeizuhaben - Verstöße würden jedoch nicht geahndet.
 
Tempo drosseln: Auf Autobahnen sind maximal 130 km/h erlaubt (110 km/h bei Nässe). Außerorts gilt als Höchstgeschwindigkeit 90 km/h (80 km/h bei Nässe), innerorts 50 km/h. Wer 20 km/h zu schnell fährt, dem droht ein Bußgeld ab 135 Euro. Bei 50 km/h zu viel können es 1500 Euro werden. Zum Vergleich: Wer in Deutschland außerorts 20 km/h zu schnell unterwegs ist, zahlt lediglich 30, innerorts 35 Euro.
 
Keine Plaudertaschen: Ab 135 Euro muss berappen, wer ohne Freisprechanlage sein Handy während der Fahrt nutzt. Auch verboten: Kopfhörer, Ohrstöpsel und Headsets zum Telefonieren. In Deutschland werden 60 Euro und ein Punkt fällig. Das Mobiltelefon darf der Fahrer gar nicht in die Hand nehmen, Headsets sind aber möglich.
 
Kreis fahren: Anders als in Deutschland hat in Frankreich in der Regel Vorrang, wer in den Kreisverkehr einfährt. Es sei denn, ein Verkehrszeichen regelt die Situation anders: »Vous n’avez pas la priorité« (Sie haben keine Vorfahrt).
 
Kinder sichern: Unter zehn Jahren müssen Kinder im Auto mit einem geeigneten Kindersitz gesichert sein. Ansonsten droht ein Bußgeld ab 90 Euro. In Deutschland ist der Nachwuchs bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, wenn er kleiner als 150 Zentimeter ist, zu sichern. Ansonsten drohen 60 Euro und ein Punkt.
 
Richtig parken: Falsch abgestellte Autos werden mit einer Autokralle versehen oder abgeschleppt. Mit einem Bußgeld ab 15 Euro ist zu rechnen. Wer in Tunneln oder Unterführungen parkt oder hält, kann sich auf eine Strafe ab 35 Euro einrichten. In Deutschland wird üblicherweise je nach Verstoß ein Verwarnungsgeld von 15 bis 35 Euro ausgesprochen werden.
(06.06.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.