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Wer im Ausland nicht auf das mobile Surfen verzichten möchte, sollte den richtigen Vertrag abschließen.

Wer im Ausland nicht auf das mobile Surfen verzichten möchte, sollte den richtigen Vertrag abschließen.

Foto: dpa

Gebührenfalle Roaming Kostenschock nach dem Urlaub

Mobile Daten können ins Geld gehen - trotz neuer Vorgaben müssen Urlauber aufpassen, wenn sie ihr Smartphone im Ausland nutzen. Besonders betroffen sind Urlauber außerhalb der EU.

Was für ein Angebot: Zwei Wochen Türkei mit Flug und Halbpension im Dreisternehotel für 420 Euro. Schade nur, dass nach dem Urlaub noch einmal der gleiche Betrag für die Nutzung des Smartphones fällig wurde. Das Problem: Die Türkei gehört nicht zur Europäischen Union, deshalb schlagen die Mobilfunk-Provider bei Telefonaten und vor allem bei der Internet-Nutzung kräftig zu. Ein übertragenes Megabyte kann in Antalya, aber auch in Lugano, Miami oder Santo Domingo schnell 20 Euro kosten. Ein Megabyte entspricht dabei etwa einem mit dem Handy geschossenen Urlaubsfoto. Wir sagen, worauf Sie unbedingt achten sollten.

Wer außerhalb der EU unterwegs ist, der sollte drei Dinge beherzigen. Erstens empfiehlt es sich, die Funktion »Daten-Roaming« auszuschalten, denn beim Roaming (deutsch: Herumwandern) fallen die höchstens Gebühren an. Telefonieren ist trotzdem möglich. Vorsicht: Zwei bis drei Euro pro Minute können dabei - je nach Anbieter - ebenfalls abgebucht werden.

Ohne mobiles Internet geht auch in den Ferien nichts? Dann lohnt sich womöglich der Kauf einer Prepaid-Karte eines regionalen Anbieters - allerdings nur, wenn man zum Beispiel regelmäßig in den USA urlaubt. Wichtig: Das Handy oder Smartphone darf keinen SIM-Lock haben, muss also vertragsfrei gekauft worden sein. Alternativ bieten sich spezielle Auslandstarife der heimischen Mobilfunk-Gesellschaft an. So wirbt etwa O2 mit der »International Option«, die Telefongespräche zum Beispiel in den USA und in der Türkei teils erheblich günstiger macht als im normalen Tarif. T-Mobil offeriert unter anderem einen »Handy DayPass Asia«, bei dem für 14,95 Euro pro Tag fünf Megabyte übertragen werden können. Bei Vodafone heißt die entsprechende Option »ReisePaket Data«, auch hier können - praktisch weltweit - für 15 Euro fünf Megabyte durch den Äther geschickt werden.

Auf der sicheren Seite sind Reisende, die in der Europäischen Union unterwegs sind. Zum 1. Juli hat hier nämlich die EU-Kommission die Telekommunikationsgebühren erneut gedeckelt. Wer selbst eine Nummer wählt, der zahlt im europäischen Ausland höchstens 41 Cent pro Minute, bislang lag das Limit bei 46 Cent. Wer angerufen wird, muss sich mit 13 Cent beteiligen. Dabei gilt: Aktive Telefonate werden erst nach einer halben Minute sekundengenau abgerechnet, ankommende Gespräche von der ersten Sekunde an.

Komplizierter ist die Situation beim Daten-Roaming. Zwar tappen Urlauber nicht blindlings in die Kostenfalle, denn laut einer EU-Richtlinie wird der Nutzer bei einem Gebührenstand von 47,60 Euro per Mail, SMS oder Pop-up-Fenster gewarnt, ab 59,50 Euro wird der Datenfluss gestoppt; dabei kann der Anwender sich erneut freischalten lassen. Der Haken: Innerhalb dieses finanziellen Rahmens unterscheiden sich die Preise pro Megabyte ganz erheblich. Für 59,50 Euro lassen sich so zwischen drei und 120 Megabyte versenden und empfangen - da lohnt sich ein Blick auf die Konditionentabelle. Besonders günstig ist laut Stiftung Warentest E-Plus, gefolgt von Blau.de, Conrad, Simyo und Wirmobil.

Und das Beste zum Schluss: In den kommenden Jahren schrauben die Brüsseler Politiker die Preise immer weiter nach unten. Ab 1. Juli 2012 dürfen abgehende Gespräche pro Minute maximal 38 Cent kosten, zwei Jahre später sogar nur noch 29 Cent. Auch in Sachen mobiles Internet werden dann die Zügel angezogen: Von Sommer 2012 an gilt eine Obergrenze von 1,07 Euro pro Megabyte, bis 2014 soll diese Gebühr auf 60 Cent sinken. Dann ist glatt eine zusätzliche Urlaubswoche drin - zumindest bei günstigen Angeboten.

(20.07.11, srt, Marc Reisner)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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