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Ein Frage des Stils: Auch für den Zimmerservice gehört ein angemessenes Trinkgeld in vielen Ländern zum guten Ton

Ein Frage des Stils: Auch für den Zimmerservice gehört ein angemessenes Trinkgeld in vielen Ländern zum guten Ton

Foto: Jens Kalaene

Geizig bis großzügig So viel Trinkgeld ist angebracht

Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld: Je nach Land ändert sich die Höhe des «Tip» deutlich. Wer die Gepflogenheiten vor Ort nicht kennt, macht sich im Restaurant schnell unbeliebt.

»Wie viel Trinkgeld sollen wir denn geben?« Das ist im Urlaub eine häufig gestellte Frage. Man möchte einerseits nicht als Knauserer erscheinen, andererseits ist die Reisekasse nicht unendlich belastbar. Die Höhe des »Tip« hängt außerdem stark vom Kulturkreis ab: Was in Nordeuropa angemessen ist, lässt den Kellner in Südeuropa pikiert zurück. »Je weiter man in Europa nach Süden kommt, umso höher wird das Trinkgeld«, erklärt Etikette-Trainerin Imme Vogelsang aus Hamburg. Die folgende Übersicht zeigt, was in den liebsten Ferienregionen der Deutschen üblich ist.

 
Mittelmeer: In den meisten Mittelmeerländern macht der Urlauber im Restaurant mit rund 10 Prozent Trinkgeld nichts falsch. Nur in Frankreich gebe man - anders als in vielen Reiseführern beschrieben - nicht unbedingt 10 Prozent der Rechnungssumme obendrauf, erklärt Atout France. Selbst Franzosen gäben oft nur ein kleines Trinkgeld. Anders als in Deutschland schlägt man den »Tip« in Spanien, Italien und Griechenland aber nicht gleich auf die Rechnung, sondern zahlt zuerst den exakten Betrag. »Lassen Sie das Trinkgeld auf dem Tisch in der Ablage der Rechnung oder geben Sie es direkt dem Kellner«, rät Carmen Frentiu vom spanischen Fremdenverkehrsamt.
 
Zahlt man mit Kreditkarte, gebe man das Trinkgeld am besten zusätzlich in bar, erklärt die Kulturabteilung der türkischen Botschaft in Berlin. Beim Barzahlen ist am Mittelmeer auch das Aufrunden vor allem in kleineren Restaurants nicht verpönt, wie zum Beispiel das griechische Fremdenverkehrsamt bestätigt. In der Türkei hilft die Redewendung »üstü kalsin«, was so viel bedeutet wie: »Den Rest können Sie behalten.«
 
Ein paar Grundsätze gelten überall: Im Taxi wird in der Regel aufgerundet. Ein Barkeeper müsse kein Trinkgeld bekommen - das hänge vom Service ab, so etwa die Italienische Zentrale für Tourismus. Ein kleiner »Tip« ist aber willkommen. Kofferträger im Hotel dagegen sollten pro Gepäckstück auf jeden Fall etwa ein bis zwei Euro bekommen. Für die Putzkraft sind zwei bis fünf Euro pro Nacht angemessen - je nach Service, Zufriedenheit und Standard. Das Trinkgeld für einen lokalen Guide ist Ermessenssache. Am besten legt die Reisegruppe zusammen, zum Beispiel zwei Euro pro Person und Tag. Dafür gibt es aber keine festen Regeln.
 
Skandinavien: Die nordeuropäischen Länder sind insgesamt sehr zurückhaltend. In Dänemark wird der Service nicht gesondert entlohnt, wie Pia de Grahl von Visit Denmark bestätigt. »Selbst das kleinste Trinkgeld ist ein Ausdruck für Zufriedenheit, und kein Trinkgeld kein Ausdruck von Unzufriedenheit.«
 
Auch in Schweden werde in der Regel wenig bis gar kein Trinkgeld gezahlt, sagt Sabine Klautzsch von Visit Sweden. Gäste könnten den Betrag im Lokal aber um ein paar Kronen aufrunden und dem Barkeeper das Wechselgeld auf der Theke liegen lassen. »Aber das ist jedem selbst überlassen.« Fühlt man sich als Tourist bei so viel Zurückhaltung schlecht, kann man eine andere Regel beherzigen: »Man sagt oft und gern 'Tack', also Danke. Für alles. So oft wie möglich.«
 
Arabischer Raum: In Ägypten und Tunesien liegt der Urlauber mit 10 Prozent der Rechnungssumme nicht falsch. Zahlt er alles mit Kreditkarte, geht der Bonus meist nicht an den Kellner, sondern an den Restaurantbesitzer, erklärt Mohamed Desouky von Egypt Travel. Deshalb sei es sinnvoller, das Trinkgeld nach dem Bezahlen extra zu geben, rät Andrea Philippi vom Fremdenverkehrsamt Tunesien. Ein touristischer Busfahrer erhält in Ägypten umgerechnet etwa 1 bis 3 Euro pro Tag pro Person, ein Tourguide etwas mehr. Ist die Gruppe klein, sind für den Fahrer insgesamt 15 bis 20 Euro angemessen, für den Führer etwa 20 bis 30 Euro.

(06.10.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.