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Geldabheben In Nicht-EU-Land - Abrechnung in Landeswährung

Wer in einem Land außerhalb der EU Geld an einem Automaten abheben will, wird oft gefragt: »Möchten Sie die Summe in der Landeswährung oder in Euro abgerechnet haben?« Hier ist Vorsicht geboten.

Touristen in Nicht-EU-Ländern sollten beim Geldabheben immer eine Abrechnung in der Landeswährung wählen. Denn wer die Abrechnung in Euro wählt, zahlt oft einen Aufschlag von vier bis zehn Prozent der abgehobenen Summe, warnt der Bundesverband deutscher Banken. Der Grund: Die lokale Bank legt dann bei der Auszahlung des Betrags einen eigenen Wechselkurs zugrunde. Das nennt sich »Dynamic Currency Conversion«. Was ansprechend klingt, ist aber nur ein Weg, damit die Bank beim Abheben mitkassiert. Wenn der Urlauber am Automat dagegen die Abrechnung in Landeswährung wählt, wird der Ausgabebetrag nicht von der lokalen Bank umgerechnet, sondern erst von der Heimatbank des Kunden in Deutschland. Und diese rechnet das Geld in den meisten Fällen zu einem günstigeren Kurs um, erklärt der Bundesverband deutscher Banken.

(04.04.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.