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Gepäck: Wenn der Koffer nicht ankommt

Gepäck: Wenn der Koffer nicht ankommt

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GEPÄCK Wenn der Koffer nicht ankommt

Immer wieder stellen Urlauber fest: Das Gepäck ist irgendwo zwischen Jet und Flughafen verlorengegangen. REISE & PREISE gibt Ihnen hilfreiche Tipps.

Auf jedem sechsten Lufthansa-Flug verschwindet ein Koffer – statistisch gesehen. Das klingt zwar recht viel, beeindruckend wird die Zahl aber erst, wenn man sich vor Augen führt: Pro Jahr sind das fast eine Million Gepäckstücke. Und damit ist Lufthansa längst noch nicht Negativ-Spitzenreiter. Den Minus-Rekord hielt laut Statistik des Air Transport Users Council die Fluggesellschaft British Airways (23 Gepäckstücke auf 1.000 Passagiere), dicht gefolgt von TAP Air Portugal (21). Am Ende der Liste stehen Turkish Airlines (4,7) und Air Malta (4,4).

Mit der Größe des Flughafens und der Zahl der Zwischenlandungen steigt das Risiko, am Ende ohne Koffer dazustehen – auf diese Faktoren haben Sie als Passagier allerdings recht wenig Einfluss. Doch Sie können etwas tun, um das Risiko und möglichen Ärger zu minimieren, sollten Sie tatsächlich zu den betroffenen Pechvögeln gehören:

· Nehmen Sie wertvolle Dinge ins Handgepäck.

· Reisen Sie nur mit hochwertigem, stabilem Gepäck, denn aufgeplatzte Koffer oder zerrissene Taschen bleiben schnell in der Ecke stehen.

· Packen Sie den Koffer nicht zu voll. Wenn der Reißverschluss nur mit Gewalt zugeht, besteht die Gefahr, dass das Material die Belastung nicht aushält.


Gepäck: Wenn der Koffer nicht ankommt

Robuster Kofferanhänger: Adresse nicht sichtbar darauf notieren

· Verschließen Sie die Koffer mit einem Schloss. Bei USA-Reisen sollte dieses ein sogenanntes TSA-Siegel aufweisen, damit es von den Behörden unbeschädigt geöffnet und wieder geschlossen werden kann.

· Nutzen Sie einen robusten Kofferanhänger, auf dem Sie Heimat- und Urlaubsadresse notieren. Diese Angaben sollten allerdings nicht sichtbar sein, damit Diebe nicht Adressen leerstehender Wohnungen ausspionieren können.

· Legen Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten, am besten in einer Klarsichthülle, obenauf in den Koffer.

· Prüfen Sie, ob Ihre Reisegepäckversicherung den Verlust auf Flügen mit einschließt.

· Legen Sie eine genaue Inventarliste an, bewahren Sie Rechnungen auf, fotografieren Sie womöglich den Kofferinhalt.

Übertriebener Aufwand? Der Reisende muss nachweisen, was sich in einem verlorenen oder beschädigten Gepäckstück befunden hat, so steht es im Kleingedruckten der Airlines. Mit Belegen und Beweisen haben Sie im Fall der Fälle bessere Karten.

Taucht der Koffer auf dem Gepäckband nicht auf, führt der erste Weg ins »Lost and found«- Büro der Airline direkt am Terminal. Dort sollte man den Verlust melden und sich schriftlich bestätigen lassen. Zwar gilt dafür eigentlich eine Frist von 21 Tagen, bei Beschädigung sind es nur sieben Tage. Aber: Je früher der Gast reklamiert, desto eher kann die Fluggesellschaft auf die Suche gehen. Und umso mehr Rechtssicherheit hat der Urlauber.

Das Luftfahrtunternehmen haftet dabei laut »Montrealer Abkommen« bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten(SZR). Diese künstliche Währungseinheit wurde 1969 eingeführt und wird täglich neu berechnet. Betroffene finden den aktuellen Kurs etwa auf  www.tis-gdv.de/ unter Transportversicherung. Aktuell stellen 1.000 SZR knapp 1.100 Euro dar.


Gepäck: Wenn der Koffer nicht ankommt

Teure Kamera oder gar Schmuck: Nicht im Gepäck aufgeben!

Nur in Ausnahmefällen wurden Airlines vor Gericht zu höheren Entschädigungen verdonnert. Wer aber eine teure Kamera oder gar Schmuck im Gepäck mit aufgibt, der darf darauf nicht hoffen. Für die ersten Stunden oder Tage stellen manche Gesellschaften ein Notfallpaket mit Toilettenartikeln bereit. Alles andere muss sich der Reisende vor Ort neu kaufen. Achtung: Manche Unternehmen stellen sich quer, wenn das Gepäck nach Tagen wieder auftaucht und der Urlauber seine Einkäufe abrechnen möchte. Unter dem Aspekt, dass die Sachen ja auch nach der Reise noch genutzt werden könnten, zahlen sie dann nur einen Teil, die Lufthansa zum Beispiel die Hälfte.

Und noch ein Tipp: Wem die schönsten Tage des Jahres durch den fehlenden Koffer vermiest werden, der kann bei Pauschalreisen einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises anmelden, in der Regel sind das rund 25 Prozent des Tagespreises.

(18.01.11)
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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