fbpx

Germania Germania: Airline startet mit neuen Sommerrouten ab Bremen

Start frei für den Urlaub: Mit dem Take-Off von Flug ST 1984 nach Nizza ist Germania am City-Airport Bremen in den Sommerflugplan 2013 gestartet.

Die Berliner Fluggesellschaft bedient bis Ende Oktober 2013 insgesamt bis zu 17 Ziele in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Russland, der Türkei sowie im Atlantik. Die für Urlauber und Geschäftsreisende gleichermaßen attraktiven Flugziele Moskau-Domodedovo, Nizza und Palma de Mallorca werden mehrmals pro Woche bedient. Für den Sommerflugplan 2013 stationiert Germania bis zu drei Fluggeräte mit jeweils 150 Sitzplätzen an der Weser.

Der erste offizielle Germania-Flug nach Nizza ist am Donnerstag Abend pünktlich um 18.00 Uhr gestartet. Neben der Direktverbindung donnerstags an die Côte d’Azur gibt es einen zusätzlichen Flug am Sonntag. Damit ist die südfranzösische Küstenstadt auch für ein verlängertes Wochenende ab Bremen erreichbar. Von Nizza sind es nur wenige Kilometer ins legendäre Casino von Monaco, in die französischen Seealpen oder zum Hotspot des internationalen Jet-Sets, nach St. Tropez.

Neben Nizza startet Germania von Mai bis Oktober 2013 drei Mal pro Woche nach Moskau, jeweils zwei Mal nach Palma de Mallorca. Die Ziele Malaga, Arrecife (Lanzarote), Fuerteventura, Las Palmas (Gran Canaria), Teneriffa, Funchal (Madeira) und Enfidha (Tunesien) werden wöchentlich bedient. Zwischen Juni und September geht es außerdem nach Menorca, Burgas, Varna, Heraklion und Izmir. Darüber hinaus bestehen im Sommer 2013 Verbindungen nach Korfu sowie nach Ibiza. Die genannten Ziele werden wöchentlich angeflogen.

(03.05.2013, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)