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Germania Flüge zum Polarkreis und in die Silvesternacht

Der Aviation Service Erfurt und Germania bieten im Dezember Erlebnisflüge der Extraklasse an:

Am Samstag, den 10.12.2011 und am Samstag, den 17.12.2011 starten jeweils um 06:00 Uhr von Leipzig und Berlin-Tegel bis zu 150 Passagiere zum Polarkreis nach Rovaniemi in Finnland. Dort verbringen die Reisenden einen kurzweiligen Tag: Angeboten werden 2 verschiedene Programme: das Familienprogramm »Snow und Santa« und die rasantere Variante »Schneesafari«, in dem man eine etwas anspruchsvollere Safari durch die unvergessliche Natur Lapplands unternimmt.

An diesem außergewöhnlichen Tag erleben Sie alle »Lappland-Klassiker«: Rentiere, Huskies und eine Motorschlittensafari – unsere erfahrenen Veranstalter vor Ort wissen auch, für kurzweilige Winterspiele zu begeistern. Für das Besorgen der ausgefallenen last-minute-Weihnachtsgeschenke und Mitbringsel ist ebenfalls genügend Zeit eingeplant.

Die Fluggäste können sich aber auch ein individuelles Programm zusammenstellen lassen. Das Rundum-Sorglos-Paket beinhaltet warmes Essen, Transfers vor Ort, deutschsprachige deutsche und einheimische Reiseleitung, sowie die Ausleihe der lapplandtauglichen Thermokleidung, so dass sich jeder Gast nur auf das Spaßhaben und Entspannen konzentrieren kann. Ankunft in Leipzig oder Berlin-Tegel ist um 22:55 Uhr.

Zum Jahresausklang bieten der Aviation Service Erfurt und Germania einen Silvesterrundflug an. Der Abend startet um 19:30 Uhr mit einem Silvesterdinner. Um 23:30 Uhr starten die Passagiere dann vom Flughafen Münster/Osnabrück in die Silvesternacht. Von dort können 148 Passagiere aus einer Boeing 737-700 das Silvesterfeuerwerk von oben ansehen. Der Rundflug dauert rund eine Stunde.

Der Polarkreisflug kostet für Erwachsene 399 Euro inklusive aller Steuern und Gebühren, exklusive Ausflüge. Den Silvesterflug gibt es pro Person ab 89 Euro inklusive Steuern und Gebühren, exklusive Silvesterdinner. Die Tickets können bei der Aviation Service Erfurt unter Tel. 03643 – 462 68 36 und per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! sowie im Internet unter: http://www.ase-erf.de/ gebucht werden.

(28.10.11, Germania)
 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)